Auflassung/Auflassungsvormerkung

verfasst am 14.04.2023

Für die Über­tra­gung eines Grund­stücks ist eine Eini­gung zwischen Käufer und Verkäufer notwendig, die durch eine Auflas­sung erklärt wird. Diese muss von beiden Parteien gleich­zeitig beim Notar oder Grund­buchamt abge­geben werden und umfasst sowohl den Kauf­ver­trag als auch die Verpflich­tung zur Erfül­lung der aus dem Vertrag resul­tie­renden Ansprüche.

Zur Siche­rung des Eigen­tums­wech­sels wird eine Auflas­sungs­vor­mer­kung im Grund­buch einge­tragen, die den Käufer als neuen Eigen­tümer vormerkt und den Verkäufer daran hindert, weitere Verän­de­rungen im Grund­buch vorzu­nehmen oder das Grund­stück ander­weitig zu verkaufen. Die Vormer­kung schützt den Käufer vor verschie­denen Risiken, wie Insol­venz oder Zwangs­ver­stei­ge­rung des Verkäufers.