Außerordentliche Kündigung

verfasst am 14.04.2023

Eine außer­or­dent­liche Kündi­gung im Zusam­men­hang mit Immo­bi­lien bezieht sich in der Regel auf einen Miet­ver­trag oder Pacht­ver­trag und ermög­licht einem Vertrags­partner eine frist­lose Kündi­gung aus wich­tigem Grund, ohne die verein­barte Kündi­gungs­frist einzuhalten.

Ein wich­tiger Grund liegt vor, wenn dem kündi­genden Vertrags­partner eine Fort­set­zung des Vertrags­ver­hält­nisses nicht mehr zuge­mutet werden kann. Beispiels­weise wenn der Vermieter erheb­liche Mängel am Miet­ob­jekt nicht besei­tigt oder der Mieter seine Miete über einen längeren Zeit­raum nicht zahlt.

Die außer­or­dent­liche Kündi­gung muss schrift­lich und unter Angabe des Kündi­gungs­grundes erfolgen. Der Kündi­gungs­grund muss dabei so schwer­wie­gend sein, dass die Fort­set­zung des Vertrags­ver­hält­nisses für den kündi­genden Vertrags­partner unzu­mutbar ist. Im Falle einer außer­or­dent­li­chen Kündi­gung muss der kündi­gende Vertrags­partner jedoch in der Regel einen Nach­weis für den Kündi­gungs­grund erbringen.