Dringliches Recht

verfasst am 14.03.2023

Im Falle von Immo­bi­lien bezieht sich das ding­liche Recht auf die Rechte und Pflichten, die mit dem Eigentum an einer Immo­bilie verbunden sind. Diese können in Form von Grund­stücks­rechten oder beschränkten ding­li­chen Rechten, wie z.B. Dienst­bar­keiten oder Hypo­theken, bestehen.

Grund­stücks­rechte beinhalten das abso­lute Eigen­tums­recht, das Recht auf Besitz und das Erbbau­recht. Mit dem Erwerb eines Grund­stücks erlangt der Eigen­tümer diese Rechte, die ihm das unein­ge­schränkte Recht geben, das Grund­stück zu nutzen, zu bebauen oder zu verkaufen.

Beschränkte ding­liche Rechte, wie beispiels­weise Dienst­bar­keiten oder Hypo­theken, beschränken hingegen das abso­lute Eigen­tums­recht des Eigen­tü­mers. Dienst­bar­keiten ermög­li­chen es Dritten, bestimmte Rechte an der Immo­bilie auszu­üben, wie z.B. das Recht, eine Leitung oder ein Rohr durch das Grund­stück zu verlegen. Hypo­theken hingegen beziehen sich auf die Belas­tung der Immo­bilie als Sicher­heit für ein Darlehen.

Alle diese ding­li­chen Rechte werden im Grund­buch einge­tragen und sind damit für alle künf­tigen Eigen­tümer und Inter­es­senten einsehbar. Es ist wichtig, sich vor dem Kauf einer Immo­bilie über alle ding­li­chen Rechte zu infor­mieren und zu prüfen, ob diese Rechte das Eigentum an der Immo­bilie beein­träch­tigen oder beschränken können.