Jahressperrfrist

verfasst am 15.03.2023

Die Jahres­sperr­frist bezieht sich auf eine Rege­lung im Miet­recht. Sie besagt, dass der Vermieter das Miet­ver­hältnis fristlos kündigen kann, wenn der Mieter seine Miet­zah­lungen für mindes­tens zwei aufein­an­der­fol­gende Termine nicht geleistet hat und der Vermieter ihm eine schrift­liche Mahnung mit Frist­set­zung zur Zahlung geschickt hat.

In diesem Fall kann der Vermieter dem Mieter die Wohnung zwar kündigen, jedoch darf er dies nur zu einem bestimmten Zeit­punkt im Jahr tun, nämlich erst nach Ablauf einer Jahres­sperr­frist. Diese beträgt in der Regel drei Monate, begin­nend mit dem Zeit­punkt der ersten Mahnung zur Zahlung der ausste­henden Mieten. Während dieser Sperr­frist ist eine Kündi­gung des Miet­ver­hält­nisses durch den Vermieter unwirksam.