Glossar

Immobiliensprache leicht gemacht

A

  • Abschrei­bung

    Abschrei­bung bezeichnet die Wert­min­de­rung eines Vermö­gens­ge­gen­standes im Verlauf der Zeit aufgrund von Nutzung, Abnut­zung oder Alterung.

  • Abzah­lungs­dar­lehen (Raten­dar­lehn)

    Ein Abzah­lungs­dar­lehen, auch Raten­dar­lehen genannt, ist eine Form der Kredit­fi­nan­zie­rung, die in der Immo­bi­li­en­branche häufig einge­setzt wird. Der Kredit­nehmer zahlt dabei die Kredit­summe in regel­mä­ßigen, gleich­blei­benden Raten zurück.

    Die monat­liche Rate besteht aus einem Teil der Kredit­summe und den verein­barten Zinsen. Die Lauf­zeit und Höhe der Raten sind dabei indi­vi­duell vereinbar und hängen von der Kredit­summe und den Zins­sätzen ab.

  • Altbau­woh­nung

    Eine Altbau­woh­nung ist eine Wohnung, die in einem älteren Gebäude oder in einem Gebäude aus der Zeit vor dem Zweiten Welt­krieg gebaut wurde.

    Sie zeichnet sich oft durch hohe Decken, große Fenster und einen charak­te­ris­ti­schen Baustil aus und kann eine beson­dere Atmo­sphäre und Charme ausstrahlen. Oftmals verfügen Altbau­woh­nungen auch über Stuck­ele­mente, Dielen­böden und andere histo­ri­sche Details, die ihren beson­deren Charme ausmachen.

  • Annuität

    Eine Annuität bezeichnet die peri­odi­sche Rück­zah­lung eines Darle­hens, die aus einem Zins- und einem Tilgungs­an­teil besteht. Im Verlauf der Rück­zah­lung ändert sich das Verhältnis von Zinsen zu Tilgung, da Zinsen nur auf die verblei­bende Rest­schuld gezahlt werden.

  • Annui­tä­ten­dar­lehen

    Ein Annui­tä­ten­dar­lehen ist ein Darlehen, bei dem der Kredit­nehmer in regel­mä­ßigen Abständen (meist monat­lich) eine gleich­blei­bende Rate an den Kredit­geber zurück­zahlt. Diese Rate, auch Annuität genannt, setzt sich aus einem Zins- und einem Tilgungs­an­teil zusammen.

    Im Verlauf der Rück­zah­lung ändert sich das Verhältnis von Zinsen zu Tilgung, da die Zinsen auf die verblei­bende Rest­schuld berechnet werden. Das Annui­tä­ten­dar­lehen ist eine der gebräuch­lichsten Formen von Krediten für private Haus­halte, beispiels­weise für den Kauf von Immo­bi­lien oder für die Finan­zie­rung von Konsumgütern.

  • Auflassung/Auflassungsvormerkung

    Für die Über­tra­gung eines Grund­stücks ist eine Eini­gung zwischen Käufer und Verkäufer notwendig, die durch eine Auflas­sung erklärt wird. Diese muss von beiden Parteien gleich­zeitig beim Notar oder Grund­buchamt abge­geben werden und umfasst sowohl den Kauf­ver­trag als auch die Verpflich­tung zur Erfül­lung der aus dem Vertrag resul­tie­renden Ansprüche.

    Zur Siche­rung des Eigen­tums­wech­sels wird eine Auflas­sungs­vor­mer­kung im Grund­buch einge­tragen, die den Käufer als neuen Eigen­tümer vormerkt und den Verkäufer daran hindert, weitere Verän­de­rungen im Grund­buch vorzu­nehmen oder das Grund­stück ander­weitig zu verkaufen. Die Vormer­kung schützt den Käufer vor verschie­denen Risiken, wie Insol­venz oder Zwangs­ver­stei­ge­rung des Verkäufers.

  • Außen­pro­vi­sion

    Die Außen­pro­vi­sion ist eine Makler­pro­vi­sion, die im Zusam­men­hang mit der Immo­bi­li­en­ver­mark­tung anfällt und vom Käufer der Immo­bilie zu bezahlen ist. Sie wird an einen Makler oder Vermittler gezahlt, der nicht mit dem Käufer, sondern mit dem Verkäufer einen Vertrag abge­schlossen hat.

    Das bedeutet, dass der Makler die Immo­bilie nicht selbst zum Verkauf anbietet, sondern die Vermark­tung im Auftrag des Verkäu­fers über­nimmt. In der Regel wird die Außen­pro­vi­sion in einem bestimmten Prozent­satz vom Kauf­preis berechnet und vom Käufer direkt an den Makler gezahlt. Im Gegen­satz dazu wird die Innen­pro­vi­sion direkt vom Verkäufer an den beauf­tragten Makler gezahlt, der die Immo­bilie selbst zum Verkauf anbietet.

  • Außer­or­dent­liche Kündigung

    Eine außer­or­dent­liche Kündi­gung im Zusam­men­hang mit Immo­bi­lien bezieht sich in der Regel auf einen Miet­ver­trag oder Pacht­ver­trag und ermög­licht einem Vertrags­partner eine frist­lose Kündi­gung aus wich­tigem Grund, ohne die verein­barte Kündi­gungs­frist einzuhalten.

    Ein wich­tiger Grund liegt vor, wenn dem kündi­genden Vertrags­partner eine Fort­set­zung des Vertrags­ver­hält­nisses nicht mehr zuge­mutet werden kann. Beispiels­weise wenn der Vermieter erheb­liche Mängel am Miet­ob­jekt nicht besei­tigt oder der Mieter seine Miete über einen längeren Zeit­raum nicht zahlt.

    Die außer­or­dent­liche Kündi­gung muss schrift­lich und unter Angabe des Kündi­gungs­grundes erfolgen. Der Kündi­gungs­grund muss dabei so schwer­wie­gend sein, dass die Fort­set­zung des Vertrags­ver­hält­nisses für den kündi­genden Vertrags­partner unzu­mutbar ist. Im Falle einer außer­or­dent­li­chen Kündi­gung muss der kündi­gende Vertrags­partner jedoch in der Regel einen Nach­weis für den Kündi­gungs­grund erbringen.

B

  • Bauan­trag

    Ein Bauan­trag ist ein offi­zi­eller Antrag, der bei der zustän­digen Baube­hörde einge­reicht wird, um eine Geneh­mi­gung für ein Bauvor­haben zu erhalten. Der Antrag­steller muss dabei alle erfor­der­li­chen Unter­lagen und Pläne einrei­chen, um die Bauaus­füh­rung und -sicher­heit zu gewährleisten.

    Die Baube­hörde prüft den Antrag und entscheidet, ob das Vorhaben den geltenden Bauvor­schriften und -stan­dards entspricht und geneh­migt werden kann. Erst nach Erhalt der Geneh­mi­gung darf mit dem Bau begonnen werden.

  • Bauerwar­tungs­land

    Bauerwar­tungs­land sind Grund­stücks­flä­chen, bei denen aufgrund ihrer Lage und anderen Merk­malen eine zukünf­tige Bebauung erwartet wird. Die Wahr­schein­lich­keit der Bebau­bar­keit kann subjektiv oder objektiv sein und basiert auf dem Flächen­nut­zungs­plan oder der städ­te­bau­li­chen Entwicklung.

    Bauerwar­tungs­land steht auf der Wert­ent­wick­lungs­treppe zwischen Acker­land und baureifem Land und ist in § 3 Abs. 2 der Immo­WertV legaldefiniert.

  • Bauland

    Bauland ist ein Grund­stück, das gemäß den örtli­chen Bebau­ungs­plänen oder anderen Vorschriften für die Errich­tung von Gebäuden vorge­sehen ist.

    Es handelt sich um eine Fläche, die bereits erschlossen und für eine Bebauung frei­ge­geben ist oder es in naher Zukunft sein wird. Die Nutzung von Bauland ist in der Regel auf Wohn-, Gewerbe-, Indus­­trie- oder Frei­zeit­zwecke beschränkt und erfor­dert in der Regel eine Baugenehmigung.

  • Baulast

    Eine Baulast ist eine öffen­t­­lich-rech­t­­liche Verpflich­tung, die auf einem Grund­stück ruht und von dessen Eigen­tümer erfüllt werden muss. Dabei handelt es sich meist um eine Verpflich­tung zur Erstel­lung, Erhal­tung oder Ände­rung von bauli­chen Anlagen, die in Zusam­men­hang mit einer öffent­li­chen Einrich­tung oder einer geplanten Baumaß­nahme stehen.

    Die Baulast wird in der Regel von der zustän­digen Baube­hörde aufer­legt und muss nota­riell beur­kundet werden. Die Eintra­gung der Baulast erfolgt im Grund­buch und geht mit dem Grund­stück auf den neuen Eigen­tümer über.

  • Baulas­ten­ver­zeichnis

    Das Baulas­ten­ver­zeichnis ist ein öffent­li­ches Register, das von den Baube­hörden geführt wird und Infor­ma­tionen über alle auf einem Grund­stück ruhenden Baulasten enthält.

    Es gibt Auskunft über die Art der Baulast, die betrof­fene Immo­bilie und die Dauer der Baulast sowie gege­be­nen­falls über die Behörde, die die Baulast aufer­legt hat. Das Baulas­ten­ver­zeichnis dient der Trans­pa­renz und der Rechts­si­cher­heit im Bau- und Planungsrecht.

  • Baureifes Land

    Baureifes Land ist ein Begriff aus dem Bau- und Planungs­recht und bezeichnet ein Grund­stück, das für eine sofor­tige Bebauung geeignet und vorbe­reitet ist.

    Es ist bereits erschlossen und verfügt über eine entspre­chende Infra­struktur wie Straßen, Gehwege, Kana­li­sa­tion, Wasser- und Strom­an­schlüsse sowie weitere Versor­gungs­lei­tungen. Im Gegen­satz dazu bezeichnet Bauerwar­tungs­land ein Grund­stück, für das eine Bebauung in abseh­barer Zeit erwartet wird, aber noch nicht alle Voraus­set­zungen für eine Bebauung gegeben sind.

  • Bauvor­lagen

    Bauvor­lagen sind tech­ni­sche Unter­lagen, die zur Planung und Umset­zung von Baupro­jekten benö­tigt werden. Diese Unter­lagen können Zeich­nungen, Skizzen, Pläne, Berech­nungen und andere tech­ni­sche Doku­mente umfassen, die für den Bauan­trag, die Geneh­mi­gung und die Durch­füh­rung des Baupro­jekts benö­tigt werden.

    Die Bauvor­lagen geben Auskunft über die Maße, die Mate­ria­lien, die Konstruk­tionen und andere Details des Baupro­jekts und dienen als Arbeits­grund­lage für die betei­ligten Planer und Bauausführenden.

  • Bebau­ungs­plan

    Ein Bebau­ungs­plan ist ein verbind­li­cher Plan, der von der Gemeinde oder Stadt­ver­wal­tung erstellt wird und die zuläs­sige Nutzung von Land inner­halb eines bestimmten Gebiets fest­legt. Der Plan legt fest, welche Art von Gebäuden in einem bestimmten Bereich errichtet werden dürfen, welche Art von Akti­vi­täten auf dem Land erlaubt sind und wie das Land genutzt werden kann.

    Der Bebau­ungs­plan dient als Grund­lage für die zukünf­tige Stadt- und Land­nut­zung und ist ein wich­tiger Bestand­teil der Stadt­pla­nung. Der Plan berück­sich­tigt dabei sowohl ökono­mi­sche als auch soziale und ökolo­gi­sche Faktoren und versucht, die Bedürf­nisse der Bevöl­ke­rung und der lokalen Wirt­schaft zu berücksichtigen.

    Der Bebau­ungs­plan ist ein wich­tiger Baustein für die Planung und Entwick­lung einer Stadt oder Gemeinde, da er die Gestal­tung und Entwick­lung der Stadt beein­flusst und einen Rahmen für die zukünf­tige Nutzung des Landes vorgibt. Er dient auch als Grund­lage für Bauge­neh­mi­gungen und stellt sicher, dass alle Bauvor­haben den geltenden Gesetzen und Vorschriften entsprechen.

  • Belei­hungs­grenze

    Die Belei­hungs­grenze ist ein Begriff aus der Immo­bi­li­en­branche und bezieht sich auf den maxi­malen Prozent­satz des Belei­hungs­wertes einer Immo­bilie, den eine Bank oder ein Kredit­in­stitut als Kredit gewähren kann.

    Die Belei­hungs­grenze hängt von verschie­denen Faktoren wie dem Wert der Immo­bilie, dem Verwen­dungs­zweck des Kredits und der Bonität des Kredit­neh­mers ab und dient dazu, das Kredit­ri­siko für das Kredit­in­stitut zu begrenzen. In der Regel liegt die Belei­hungs­grenze bei etwa 60-80% des Belei­hungs­wertes der Immobilie.

  • Belei­hungs­wert

    Der Belei­hungs­wert ist ein Schätz­wert, der den aktu­ellen Markt­wert einer Immo­bilie wider­spie­gelt und von einem unab­hän­gigen Gutachter oder Sach­ver­stän­digen ermit­telt wird. Der Belei­hungs­wert dient als Grund­lage für die Bestim­mung der Belei­hungs­grenze, die angibt, wie viel Prozent des Belei­hungs­werts als Kredit gewährt werden können.

    Die Belei­hungs­grenze ist eine wich­tige Kenn­zahl für Kredit­geber und dient dazu, das Kredit­ri­siko zu begrenzen. Ein nied­riger Belei­hungs­wert bedeutet in der Regel eine nied­ri­gere Belei­hungs­grenze und umgekehrt.

  • Besich­ti­gung (Immo­bi­li­en­be­sich­ti­gung)

    Eine Besich­ti­gung in der Immo­bi­li­en­branche bezieht sich auf den Prozess, bei dem eine Immo­bilie von poten­zi­ellen Käufern, Mietern oder Inves­toren begut­achtet wird. Eine Besich­ti­gung kann entweder durch den Eigen­tümer oder einen Vertreter (z.B. Makler) orga­ni­siert werden. Während der Besich­ti­gung können die Inter­es­senten die Immo­bilie inspi­zieren und sich ein Bild von den Räumen, Ausstat­tungen, Lage und allge­meinen Zustand der Immo­bilie machen.

    Der Vermieter oder Verkäufer steht in der Regel zur Verfü­gung, um Fragen zu beant­worten und Infor­ma­tionen über die Immo­bilie zur Verfü­gung zu stellen. Nach der Besich­ti­gung können die Inter­es­senten entscheiden, ob sie die Immo­bilie mieten oder kaufen möchten und ein Angebot abgeben. Eine Besich­ti­gung ist eine wich­tige Phase in der Immo­bi­li­en­branche, da sie den ersten Eindruck des poten­zi­ellen Käufers oder Mieters von der Immo­bilie beein­flussen kann.

  • Betriebs­kosten

    Betriebs­kosten sind Teil der Bewirt­schaf­tungs­kosten einer Immo­bilie und stellen finan­zi­elle Aufwen­dungen dar, die für den Eigen­tümer als Belas­tungen im Zusam­men­hang mit einem Grund­stück entstehen. Sie umfassen verschie­dene Ausgaben, die regel­mäßig anfallen, um den Betrieb und die Instand­hal­tung der Immo­bilie zu gewährleisten.

    Typi­scher­weise beinhalten Betriebs­kosten Ausgaben wie Grund­steuern, Versi­che­rungs­prä­mien, Gebäu­de­ver­si­che­rungen, Wasser­ver­brauch, Abwas­ser­kosten, Kosten für die Müll­ent­sor­gung, Heiz­kosten, Strom­kosten für gemein­schaft­liche Bereiche, Aufzugs­war­tung, Garten­pflege, Reini­gungs­dienste und Verwaltungskosten.

    Die genaue Auftei­lung der Betriebs­kosten kann je nach Immo­bi­li­entyp und Vertrag zwischen Eigen­tümer und Mieter vari­ieren. In der Regel werden die Betriebs­kosten jedoch auf die Mieter umge­legt und als Neben­kosten zusätz­lich zur Miete erhoben. Dies geschieht in der Regel auf Basis einer Voraus­zah­lung, die jähr­lich oder quar­tals­weise abge­rechnet wird.

    Betriebs­kosten sind daher ein wich­tiger Aspekt bei der Kosten­kal­ku­la­tion für Eigen­tümer von Immo­bi­lien und tragen zur finan­zi­ellen Deckung der laufenden Ausgaben und zur Wert­erhal­tung der Immo­bilie bei.

  • Boden­richt­wert

    Der Boden­richt­wert ist ein wich­tiger Faktor in der Immo­bi­li­en­branche und beschreibt den durch­schnitt­li­chen Quadrat­me­ter­preis für unbe­baute Grund­stücke inner­halb einer bestimmten Lage oder Region. Er wird von den Gutach­ter­aus­schüssen für Grund­stücks­werte auf Basis von Vergleichs­werten ermit­telt und ist ein Indi­kator für den Wert von Baugrundstücken.

    Der Boden­richt­wert kann von Kommune zu Kommune und inner­halb einer Gemeinde je nach Lage und Infra­struktur erheb­lich vari­ieren. Er gibt jedoch keinen Aufschluss über den tatsäch­li­chen Wert eines bebau­baren Grund­stücks, da hierbei auch Faktoren wie Bauvor­schriften, Grund­stücks­größe und Bebau­ungs­mög­lich­keiten berück­sich­tigt werden müssen.

    Der Boden­richt­wert dient insbe­son­dere als Orien­tie­rung für Käufer und Verkäufer von Grund­stü­cken und Immo­bi­lien und ist auch für die Bewer­tung von Immo­bi­lien im Rahmen von Erbschaften oder Schei­dungen rele­vant. Er kann auch von Banken und Kredit­ge­bern bei der Entschei­dung über die Kredit­ver­gabe oder die Belei­hung eines Grund­stücks heran­ge­zogen werden.

  • Budge­tie­rung

    Die Budge­tie­rung in der Haus- und WEG-Verwal­­tung bezieht sich auf den Prozess der Planung und Fest­le­gung finan­zi­eller Ziele und Ressourcen für die Verwal­tung von Immobilien.

    Sie beinhaltet die Schät­zung und Zuwei­sung von Einnahmen und Ausgaben, um einen finan­zi­ellen Leit­faden für die Immo­bi­li­en­ver­wal­tung zu erstellen. Das Budget dient als Refe­renz zur Kontrolle der finan­zi­ellen Akti­vi­täten, zur Prio­ri­sie­rung von Ausgaben und zur Über­wa­chung der finan­zi­ellen Performance.

  • Bungalow

    Oft finden sich Bunga­lows in unserem Port­folio.

    Ein Bungalow ist ein einge­schos­siges Wohn­haus mit flachem Dach und meist ohne Keller. Im Gegen­satz zu einem herkömm­li­chen Haus mit mehreren Stock­werken sind alle Räume auf einer Ebene ange­ordnet. Der Bungalow ist in der Regel durch ein großes Wohn­zimmer, eine Küche, Schlaf­zimmer, Bade­zimmer und gege­be­nen­falls einen sepa­raten Essbe­reich oder einen Winter­garten gekenn­zeichnet. Bunga­lows sind oft auf einer Ebene gebaut, um älteren Menschen oder Personen mit einge­schränkter Mobi­lität das Leben zu erleich­tern. Sie können aus verschie­denen Mate­ria­lien wie Holz, Stein oder Beton gebaut werden und sind in vielen verschie­denen archi­tek­to­ni­schen Stilen erhältlich.

    Es gibt in Düssel­dorf und Umland einige beson­dere Bunga­lows von bekannten Archi­tekten, im Bauhausstil.

C

  • Char­tered Surveyor

    Ein Char­tered Surveyor ist ein profes­sio­neller Immo­bi­li­en­ex­perte, der von der Royal Insti­tu­tion of Char­tered Surveyors (RICS) in Groß­bri­tan­nien aner­kannt und lizen­ziert ist. Char­tered Surveyors haben ein breites Spek­trum an Fähig­keiten und Kennt­nissen in verschie­denen Berei­chen wie Bewer­tung von Immo­bi­lien, Immo­bi­li­en­ma­nage­ment, Bau- und Projekt­ma­nage­ment, Land­ver­mes­sung, Immo­bi­li­en­recht und -finanzierung.

    Char­tered Surveyors sind in der Regel in der Immo­bi­li­en­branche tätig und arbeiten für private Unter­nehmen, Regie­rungs­be­hörden, Immo­bi­li­en­in­ves­toren und -entwickler, Banken und andere Finanz­in­sti­tute. Sie können bei der Bewer­tung von Immo­bi­lien, der Verwal­tung von Immo­bi­li­en­port­fo­lios, bei Baupro­jekten, bei Vermes­sungs­ar­beiten oder bei Rechts­strei­tig­keiten im Zusam­men­hang mit Immo­bi­lien einge­setzt werden.

    Der Titel “Char­tered Surveyor” ist ein geschützter Titel und kann nur von quali­fi­zierten Mitglie­dern der RICS verwendet werden, die strenge Anfor­de­rungen an Bildung, Erfah­rung und ethi­sches Verhalten erfüllen.

  • Compli­ance

    Compli­ance in der Immo­bi­li­en­branche bezieht sich auf die Einhal­tung von gesetz­li­chen Bestim­mungen, Vorschriften und ethi­schen Stan­dards in Bezug auf Immo­bi­li­en­trans­ak­tionen und -akti­vi­täten. Es handelt sich um einen umfas­senden Ansatz zur Risi­ko­ma­nage­ment und Inte­gri­täts­si­che­rung, der sicher­stellt, dass Immo­bi­li­en­un­ter­nehmen und -fach­leute die geltenden Gesetze und Regeln befolgen.

    Compli­ance in der Immo­bi­li­en­branche umfasst verschie­dene Aspekte wie:

    • Geset­zes­kon­for­mität: Die Einhal­tung von Gesetzen und Vorschriften auf natio­naler, regio­naler und lokaler Ebene, einschließ­lich Immo­­bi­­lien- und Miet­recht, Baurecht, Daten­schutz­ge­setzen, Umwelt­auf­lagen und Arbeitsgesetzen.
    • Anti-Korrup­­tion: Die Vermei­dung von Bestechung und Korrup­tion bei Immo­bi­li­en­trans­ak­tionen, sowohl im öffent­li­chen als auch im privaten Sektor.
    • Geld­wä­sche­prä­ven­tion: Maßnahmen zur Verhin­de­rung der Nutzung von Immo­bi­lien für Geld­wä­sche­ak­ti­vi­täten, einschließ­lich der Über­prü­fung von Kunden­iden­ti­täten, Trans­pa­renz bei Trans­ak­tionen und Meldepflichten.
    • Ethik und Inte­grität: Die Förde­rung ethi­scher Grund­sätze und Verhal­tens­stan­dards in der Immo­bi­li­en­branche, um Vertrauen, Glaub­wür­dig­keit und Profes­sio­na­lität zu gewährleisten.
    • Daten­si­cher­heit und Daten­schutz: Der Schutz perso­nen­be­zo­gener Daten und vertrau­li­cher Infor­ma­tionen im Zusam­men­hang mit Immo­bi­li­en­trans­ak­tionen, sowohl in physi­scher als auch in elek­tro­ni­scher Form.
    • Bericht­erstat­tung und Aufzeich­nungen: Die ordnungs­ge­mäße Doku­men­ta­tion und Aufbe­wah­rung von rele­vanten Infor­ma­tionen, Trans­ak­tionen und Berichten gemäß den recht­li­chen Anforderungen.

    Compli­ance in der Immo­bi­li­en­branche ist wichtig, um recht­liche und finan­zi­elle Risiken zu mini­mieren, den Ruf und das Vertrauen der Unter­nehmen zu schützen sowie eine verant­wor­tungs­volle und ethi­sche Geschäfts­praxis sicher­zu­stellen. Immo­bi­li­en­un­ter­nehmen sollten interne Compli­­ance-Maßnahmen imple­men­tieren, Schu­lungen für Mitar­beiter durch­führen und regel­mä­ßige Über­prü­fungen und Audits durch­führen, um die Einhal­tung der Vorschriften sicherzustellen.

  • Cour­tage

    Cour­tage im Bezug auf Immo­bi­li­en­ver­mitt­lung ist die Provi­sion, die ein Immo­bi­li­en­makler oder Vermittler als Vergü­tung für die erfolg­reiche Vermitt­lung eines Immo­bi­li­en­ge­schäfts erhält. Es handelt sich um eine Gebühr, die in der Regel als prozen­tualer Anteil des Kauf­preises oder der Miete verein­bart wird.

    Die Cour­tage wird übli­cher­weise vom Käufer oder Mieter gezahlt und ist vertrag­lich zwischen dem Makler und dem Auftrag­geber fest­ge­legt. Die Höhe der Cour­tage kann je nach Verein­ba­rung und regio­nalen Gepflo­gen­heiten variieren.

D

  • Das Bieter­ver­fahren

    Das Bieter­ver­fahren ist eine Form des Verkaufs von Immo­bi­lien, bei der mehrere Inter­es­senten ein Angebot abgeben und das höchste Angebot den Zuschlag erhält. Es wird auch als offenes Verfahren bezeichnet, da jeder Inter­es­sent die Möglich­keit hat, ein Gebot abzugeben.

    Der Verkauf erfolgt meist über einen Makler oder Notar, der die Immo­bilie öffent­lich bewirbt und inter­es­sierte Käufer auffor­dert, ein Gebot abzu­geben. Die Abgabe der Gebote erfolgt in der Regel schrift­lich und unter­liegt einer bestimmten Frist. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, das höchste Gebot anzu­nehmen oder abzulehnen.

  • Denk­mal­schutz

    Denk­mal­schutz bezieht sich auf den Schutz von Gebäuden, Bauwerken, Denk­mä­lern und anderen Kultur­gü­tern, die von histo­ri­scher, künst­le­ri­scher, archi­tek­to­ni­scher, städ­te­bau­li­cher oder wissen­schaft­li­cher Bedeu­tung sind. Das Ziel des Denk­mal­schutzes ist es, diese Objekte zu erhalten, zu schützen und zu pflegen, um ihre histo­ri­sche Bedeu­tung und ihren kultu­rellen Wert für die Gesell­schaft zu bewahren.

    In Deutsch­land wird der Denk­mal­schutz durch verschie­dene Gesetze und Verord­nungen auf Bundes- und Landes­ebene gere­gelt. Ein wich­tiger Bestand­teil des Denk­mal­schutzes ist die Unter­schutz­stel­lung von Denk­mä­lern, die bedeu­tende histo­ri­sche, künst­le­ri­sche oder archi­tek­to­ni­sche Merk­male aufweisen. Für denk­mal­ge­schützte Gebäude und Bauwerke gelten spezi­elle Rege­lungen, die beispiels­weise den Umgang mit bauli­chen Verän­de­rungen und Reno­vie­rungs­ar­beiten betreffen. Hierbei müssen die Vorgaben des Denk­mal­schutzes berück­sich­tigt werden, um den Erhalt des Denk­mals zu sichern.

    Die Kosten für den Erhalt von denk­mal­ge­schützten Objekten können sehr hoch sein, da bei Reno­vie­rungs­ar­beiten oft auf aufwän­dige und teure Mate­ria­lien sowie beson­dere Hand­werker zurück­ge­griffen werden muss. Aller­dings gibt es in Deutsch­land auch verschie­dene Förder­pro­gramme und steu­er­liche Anreize für den Erhalt und die Sanie­rung von denk­mal­ge­schützten Gebäuden.

  • Deve­loper Service / Projektentwicklung

    Ein Deve­loper Service in der Immo­bi­li­en­branche bezieht sich auf eine Art von Dienst­leis­tung, die darauf abzielt, Immo­bi­li­en­ent­wick­lern und Bauträ­gern Werk­zeuge, Ressourcen und Unter­stüt­zung zur Verfü­gung zu stellen, um die Planung und Umset­zung von Baupro­jekten zu erleichtern.

    Ein solcher Service kann beispiels­weise die folgenden Leis­tungen umfassen:

    • Die Bereit­stel­lung von Planungs­soft­ware oder -tools, um die Erstel­lung von Entwürfen, Bauplänen und Kosten­schät­zungen zu vereinfachen.
    • Die Bereit­stel­lung von Daten­banken mit Infor­ma­tionen über Bauge­neh­mi­gungen, Grund­stücke, Baupro­jekte und Immo­bi­li­en­preise, um die Stand­ort­ana­lyse zu unterstützen.
    • Die Unter­stüt­zung bei der Finan­zie­rung von Baupro­jekten, beispiels­weise durch die Vermitt­lung von Finan­zie­rungen oder die Bereit­stel­lung von Crowdfunding-Plattformen.
    • Die Bereit­stel­lung von Exper­ten­wissen und Bera­tungs­diensten, beispiels­weise durch Archi­tekten, Bauin­ge­nieure oder Projektmanager.

    Ein Deve­loper Service in der Immo­bi­li­en­branche kann dazu beitragen, den Baupro­zess zu beschleu­nigen, die Effi­zienz zu stei­gern und Kosten zu redu­zieren. Zudem kann er Entwick­lern und Bauträ­gern dabei helfen, ihre Baupro­jekte schneller auf den Markt zu bringen und Wett­be­werbs­vor­teile zu erzielen.

  • Dienst­bar­keit

    Eine Dienst­bar­keit in der Immo­bi­li­en­branche bezieht sich auf ein Recht, das eine Person oder eine Orga­ni­sa­tion an einer Immo­bilie hat, die einem anderen gehört. Diese Dienst­bar­keit kann beispiels­weise das Recht beinhalten, auf einem Grund­stück zu fahren, eine Leitung zu verlegen oder ein Gebäude zu betreten.

    Typi­sche Arten von Dienst­bar­keiten in der Immo­bi­li­en­branche sind beispielsweise:

    • Wege­recht: das Recht, über das Grund­stück eines anderen zu fahren oder zu gehen, um Zugang zu einem anderen Grund­stück zu erhalten.
    • Leitungs­recht: das Recht, Leitungen, Rohre oder Kabel über das Grund­stück eines anderen zu verlegen, um Wasser, Strom oder andere Versor­gungs­leis­tungen zu liefern.
    • Über­bau­recht: das Recht, ein Gebäude auf dem Grund­stück eines anderen zu errichten oder einen Teil des Gebäudes auf das Nach­bar­grund­stück zu bauen.

    Dienst­bar­keiten können durch einen Vertrag zwischen den betei­ligten Parteien oder durch eine gericht­liche Entschei­dung einge­richtet werden. In der Regel wird eine Dienst­bar­keit im Grund­buch einge­tragen und gilt auch für künf­tige Eigen­tümer des betrof­fenen Grund­stücks. Dienst­bar­keiten können den Wert einer Immo­bilie beein­flussen und sollten bei Kauf oder Verkauf einer Immo­bilie sorg­fältig geprüft werden.

  • Ding­li­ches Recht

    Unter Ding­li­ches Recht, bzw. unter “Ding­liche Rechte” versteht man Rechte die an einer Sache oder Immo­bilie haften und unab­hängig von der Person, die sie besitzt, bestehen bleiben.

    Beispiele für ding­liche Rechte sind das Eigentum, Erbbau­rechte, Hypo­theken oder Grund­schulden. Diese Rechte können auf andere Personen über­tragen werden und haben Vorrang vor persön­li­chen Rechten wie Miet­ver­trägen oder Leasingvereinbarungen.

  • Diskreter Verkauf (Secret Sale)

    Ein diskreter Verkauf, auch als Secret Sale bezeichnet, ist ein Verkaufs­pro­zess, bei dem eine Immo­bilie vertrau­lich und ohne öffent­liche Bekannt­ma­chung ange­boten wird. Es werden gezielt poten­zi­elle Käufer ange­spro­chen, die ein hohes Inter­esse an der Immo­bilie haben könnten.

    Dies ermög­licht den Verkäu­fern Diskre­tion und kann den Markt­wert der Immo­bilie stei­gern. Der diskrete Verkauf wird oft bei Luxus­im­mo­bi­lien, Privat­re­si­denzen von Promi­nenten oder einzig­ar­tigen Anwesen angewendet.

  • Dring­li­ches Recht

    Im Falle von Immo­bi­lien bezieht sich das ding­liche Recht auf die Rechte und Pflichten, die mit dem Eigentum an einer Immo­bilie verbunden sind. Diese können in Form von Grund­stücks­rechten oder beschränkten ding­li­chen Rechten, wie z.B. Dienst­bar­keiten oder Hypo­theken, bestehen.

    Grund­stücks­rechte beinhalten das abso­lute Eigen­tums­recht, das Recht auf Besitz und das Erbbau­recht. Mit dem Erwerb eines Grund­stücks erlangt der Eigen­tümer diese Rechte, die ihm das unein­ge­schränkte Recht geben, das Grund­stück zu nutzen, zu bebauen oder zu verkaufen.

    Beschränkte ding­liche Rechte, wie beispiels­weise Dienst­bar­keiten oder Hypo­theken, beschränken hingegen das abso­lute Eigen­tums­recht des Eigen­tü­mers. Dienst­bar­keiten ermög­li­chen es Dritten, bestimmte Rechte an der Immo­bilie auszu­üben, wie z.B. das Recht, eine Leitung oder ein Rohr durch das Grund­stück zu verlegen. Hypo­theken hingegen beziehen sich auf die Belas­tung der Immo­bilie als Sicher­heit für ein Darlehen.

    Alle diese ding­li­chen Rechte werden im Grund­buch einge­tragen und sind damit für alle künf­tigen Eigen­tümer und Inter­es­senten einsehbar. Es ist wichtig, sich vor dem Kauf einer Immo­bilie über alle ding­li­chen Rechte zu infor­mieren und zu prüfen, ob diese Rechte das Eigentum an der Immo­bilie beein­träch­tigen oder beschränken können.

  • DSGVO-konform

    DSGVO-konform im Bezug auf Immo­bi­li­en­ver­wal­tung bedeutet, dass die Verar­bei­tung perso­nen­be­zo­gener Daten im Einklang mit den Bestim­mungen der Daten­­­schutz-Grun­d­­ver­­or­d­­nung (DSGVO) erfolgt.

    Immo­bi­li­en­ver­wal­tungs­un­ter­nehmen müssen sicher­stellen, dass sie die Daten­schutz­prin­zi­pien der DSGVO einhalten, wie z.B. die recht­mä­ßige Verar­bei­tung perso­nen­be­zo­gener Daten, die Gewähr­leis­tung der Daten­si­cher­heit, die Einho­lung von Einwil­li­gungen, die Trans­pa­renz über die Verar­bei­tungs­zwecke und die Rechte der betrof­fenen Personen. DSGVO-konforme Immo­bi­li­en­ver­wal­tung zielt darauf ab, perso­nen­be­zo­gene Daten ange­messen zu schützen und die Privat­sphäre der Mieter, Eigen­tümer und anderer Betrof­fener zu wahren.

E

  • Effek­tiv­zins

    Der Effek­tiv­zins in der Immo­bi­li­en­branche bezieht sich auf den tatsäch­li­chen Jahres­zins, der bei einem Immo­bi­li­en­kredit anfällt. Im Gegen­satz zum Nomi­nal­zins, der nur die reinen Zinsen ohne weitere Kosten und Gebühren berück­sich­tigt, berück­sich­tigt der Effek­tiv­zins alle Kosten und Gebühren, die bei der Aufnahme eines Immo­bi­li­en­kre­dits anfallen.

    Dazu zählen beispiels­weise Bear­bei­tungs­ge­bühren, Konto­füh­rungs­ge­bühren oder Provi­sionen für Vermittler. Der Effek­tiv­zins gibt also einen genaueren Über­blick über die tatsäch­li­chen Kosten eines Immo­bi­li­en­kre­dits und ermög­licht es, verschie­dene Ange­bote besser mitein­ander zu vergleichen.

    In der Immo­bi­li­en­branche ist der Effek­tiv­zins ein wich­tiger Faktor bei der Auswahl eines geeig­neten Kredits. Ein nied­riger Effek­tiv­zins kann dazu beitragen, die monat­li­chen Raten­zah­lungen zu senken und lang­fristig die Kosten des Kredits zu redu­zieren. Daher sollten Immo­bi­li­en­käufer und -besitzer immer den Effek­tiv­zins im Auge behalten und sich vor der Aufnahme eines Kredits ausführ­lich über alle damit verbun­denen Kosten und Gebühren informieren.

  • Eigen­be­darf

    Eigen­be­darf bei Immo­bi­lien bezieht sich auf die Nutzung einer Immo­bilie durch den Eigen­tümer oder eine nahe­ste­hende Person für persön­liche Wohn­zwecke. Der Begriff “Eigen­be­darf” wird häufig im Miet­recht verwendet und bezeichnet das Recht des Vermie­ters, einem Mieter zu kündigen, um die vermie­tete Immo­bilie selbst zu bewohnen oder sie einem Fami­li­en­mit­glied zur Verfü­gung zu stellen.

    Der Vermieter muss dabei bestimmte gesetz­liche Voraus­set­zungen erfüllen, wie beispiels­weise einen berech­tigten Inter­es­sen­kon­flikt und die Einhal­tung von Kündi­gungs­fristen. Das Recht auf Eigen­be­darf soll dem Vermieter die Möglich­keit geben, die Immo­bilie für den eigenen Wohn­be­darf oder den Bedarf enger Fami­li­en­mit­glieder zu nutzen.

  • Eigen­tü­mer­ma­nage­ment

    Eigen­tü­mer­ma­nage­ment bezieht sich auf die Verwal­tung und Betreuung von Eigen­tü­mern in der Immo­bi­li­en­branche. Es umfasst verschie­dene Aufgaben und Verant­wort­lich­keiten, die darauf abzielen, eine effek­tive Kommu­ni­ka­tion, Zusam­men­ar­beit und Zufrie­den­heit der Eigen­tümer sicherzustellen.

    Im Eigen­tü­mer­ma­nage­ment können folgende Tätig­keiten enthalten sein:

    • Kommu­ni­ka­tion: Das Eigen­tü­mer­ma­nage­ment beinhaltet die regel­mä­ßige Kommu­ni­ka­tion mit den Eigen­tü­mern, um sie über wich­tige Ange­le­gen­heiten, Akti­vi­täten oder Verän­de­rungen in Bezug auf ihre Immo­bi­lien zu infor­mieren. Dies kann schrift­lich, per E-Mail, über Eigen­­tümer-Mieter-Portale oder persön­lich erfolgen.
    • Vertrags­ma­nage­ment: Das Manage­ment der Eigen­tümer umfasst die Verwal­tung von Verträgen, Verein­ba­rungen und Doku­menten, die die Rechte und Pflichten der Eigen­tümer regeln. Dazu gehören beispiels­weise Miet­ver­träge, Teilungs­er­klä­rungen, Nutzungs­ver­ein­ba­rungen oder Serviceverträge.
    • Finanz­ma­nage­ment: Das Eigen­tü­mer­ma­nage­ment beinhaltet auch die Verwal­tung finan­zi­eller Aspekte, wie z. B. die Abrech­nung von Miet­ein­nahmen, Neben­kos­ten­ab­rech­nungen, Budge­tie­rung, Buch­hal­tung und die Kommu­ni­ka­tion von Zahlungs­an­for­de­rungen oder Abrech­nungen an die Eigentümer.
    • Konflikt­lö­sung: Das Eigen­tü­mer­ma­nage­ment kann bei Konflikten oder Meinungs­ver­schie­den­heiten zwischen Eigen­tü­mern vermit­telnd tätig werden. Es unter­stützt bei der Lösung von Strei­tig­keiten und fördert ein harmo­ni­sches Mitein­ander inner­halb der Immobiliengemeinschaft.
    • Einhal­tung recht­li­cher und behörd­li­cher Vorschriften: Das Eigen­tü­mer­ma­nage­ment stellt sicher, dass alle rele­vanten recht­li­chen und behörd­li­chen Vorschriften einge­halten werden, wie z. B. in Bezug auf Miet­recht, Daten­schutz, Sicher­heit oder Bauvorschriften.

    Das Eigen­tü­mer­ma­nage­ment zielt darauf ab, die Inter­essen der Eigen­tümer zu vertreten, einen reibungs­losen Verwal­tungs­ab­lauf zu gewähr­leisten und eine posi­tive Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft aufzu­bauen. Es trägt zur Wert­erhal­tung der Immo­bi­lien bei und unter­stützt die lang­fris­tige Zufrie­den­heit und Bindung der Eigen­tümer an ihre Immobilien.

  • Eigen­tü­mer­ver­samm­lung

    Eine Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ist eine Veran­stal­tung, bei der alle Eigen­tümer einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) oder einer gemein­schaft­li­chen Immo­bilie zusam­men­kommen, um wich­tige Ange­le­gen­heiten zu bespre­chen und Entschei­dungen zu treffen. Sie dient als demo­kra­ti­sches Gremium, in dem die Eigen­tümer über Belange der gemein­schaft­li­chen Immo­bilie disku­tieren, Beschlüsse fassen und Infor­ma­tionen austau­schen können.

    Während einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung können verschie­dene Themen behan­delt werden, wie beispielsweise:

    • Wich­tige Entschei­dungen: Die Eigen­tümer haben die Möglich­keit, über grund­le­gende Fragen und Entschei­dungen zu entscheiden, z.B. über Instand­hal­tungs­maß­nahmen, Reno­vie­rungen, bauliche Verän­de­rungen oder die Wahl eines Verwalters.
    • Finan­zi­elle Ange­le­gen­heiten: Die Versamm­lung behan­delt auch finan­zi­elle Aspekte, wie die Geneh­mi­gung des Haus­halts­plans, die Fest­le­gung der gemein­schaft­li­chen Kosten­ver­tei­lung oder die Abrech­nung von Ausgaben.
    • Gemein­schaft­liche Rege­lungen: Es können Rege­lungen und Verein­ba­rungen disku­tiert und beschlossen werden, z.B. Haus­ord­nungen, Tier­hal­tung, Nutzung der Gemein­schafts­flä­chen oder Parkplatzregelungen.
    • Infor­ma­tion und Austausch: Die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung dient auch dem Infor­ma­ti­ons­aus­tausch und der Kommu­ni­ka­tion zwischen den Eigen­tü­mern und der Verwal­tung. Aktu­elle Themen, Probleme oder Fragen können bespro­chen werden.

    Die Einbe­ru­fung einer Eigen­tü­mer­ver­samm­lung erfolgt in der Regel durch die Verwal­tung oder auf Antrag eines Eigen­tü­mers. Die Versamm­lung kann je nach Größe und Bedeu­tung der Gemein­schaft regel­mäßig oder außer­or­dent­lich statt­finden. Entschei­dungen werden oft per Mehr­heits­be­schluss getroffen, wobei das Stimm­recht der Eigen­tümer entspre­chend ihrem Mitei­gen­tums­an­teil gewichtet wird.

    Die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung ist ein wich­tiges Instru­ment für die gemein­schaft­liche Entschei­dungs­fin­dung und die demo­kra­ti­sche Mitbe­stim­mung in einer WEG oder einer gemein­schaft­li­chen Immobilie.

  • Eigen­tums­ver­wal­tung

    Die Eigen­tums­ver­wal­tung bezieht sich auf die Verwal­tung und Betreuung von Immo­bi­lien im Auftrag von Eigen­tü­mern. Sie umfasst eine Viel­zahl von Aufgaben und Verant­wort­lich­keiten, die darauf abzielen, den Wert und die Renta­bi­lität der Immo­bi­lien zu erhalten und zu maximieren.

    Die Aufgaben der Eigen­tums­ver­wal­tung können je nach Art der Immo­bilie und den indi­vi­du­ellen Verein­ba­rungen mit den Eigen­tü­mern vari­ieren. Im Allge­meinen umfasst die Eigen­tums­ver­wal­tung jedoch folgende Tätigkeiten:

    • Vermie­tung und Mieter­ma­nage­ment: Die Eigen­tums­ver­wal­tung kümmert sich um die Vermie­tung der Immo­bilie, einschließ­lich der Bewer­bung von Miet­in­ter­es­senten, der Durch­füh­rung von Besich­ti­gungen, der Erstel­lung von Miet­ver­trägen und der Verwal­tung der Mieter­be­zie­hungen. Dazu gehören auch die Miet­ein­gangs­über­wa­chung, die Bear­bei­tung von Mängel­mel­dungen und die Abwick­lung von Mieterwechseln.
    • Finanz­ma­nage­ment: Die Verwal­tung der finan­zi­ellen Aspekte umfasst die Erhe­bung von Miet­zah­lungen, die Abrech­nung von Neben­kosten, die Buch­hal­tung und das Reporting der finan­zi­ellen Trans­ak­tionen, die Budget­er­stel­lung und -über­wa­chung sowie die Erstel­lung von Jahres­ab­rech­nungen für die Eigentümer.
    • Instan­d­hal­­tungs- und Repa­ra­tur­ma­nage­ment: Die Eigen­tums­ver­wal­tung orga­ni­siert und koor­di­niert die Instand­hal­tung und Repa­ra­turen der Immo­bilie. Dies beinhaltet die Planung von Wartungs­ar­beiten, die Beauf­tra­gung von Hand­wer­kern oder Dienst­leis­tern, die Über­wa­chung der Arbeiten und die Gewähr­leis­tung der Einhal­tung von Qualitätsstandards.
    • Verwal­tung von Gemein­schafts­ein­rich­tungen: Bei gemein­schaft­li­chen Immo­bi­lien, wie beispiels­weise Wohn­an­lagen oder Gewer­be­ge­bäuden, umfasst die Eigen­tums­ver­wal­tung auch die Verwal­tung von Gemein­schafts­ein­rich­tungen. Dazu gehören die Orga­ni­sa­tion von Reini­gungs­diensten, die Pflege von Grün­flä­chen, die Verwal­tung von Park­plätzen oder die Über­wa­chung der Einhal­tung von Hausordnungen.
    • Kommu­ni­ka­tion und Kunden­be­treuung: Die Eigen­tums­ver­wal­tung dient als Schnitt­stelle zwischen den Eigen­tü­mern und der Verwal­tung. Sie ist Ansprech­partner für Fragen, Anliegen und Infor­ma­tionen der Eigen­tümer und sorgt für eine effek­tive und trans­pa­rente Kommunikation.

    Die Eigen­tums­ver­wal­tung zielt darauf ab, die Eigen­tümer zu entlasten und ihnen die Sorge um die tägliche Verwal­tung ihrer Immo­bilie abzu­nehmen. Sie sorgt für eine profes­sio­nelle und effi­zi­ente Verwal­tung, die zur Wert­erhal­tung der Immo­bilie und zur Opti­mie­rung der Rendite beiträgt.

  • Ener­gie­aus­weis

    Der Ener­gie­aus­weis ist ein Doku­ment, das Infor­ma­tionen über den Ener­gie­ver­brauch und die ener­ge­ti­sche Effi­zienz eines Gebäudes liefert. Er ist in vielen Ländern gesetz­lich vorge­schrieben und dient dazu, poten­zi­ellen Käufern oder Mietern eine Einschät­zung über die ener­ge­ti­sche Qualität einer Immo­bilie zu geben.

    Der Ener­gie­aus­weis enthält verschie­dene Infor­ma­tionen, einschließlich:

    • Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klasse: Das Gebäude wird anhand einer Skala von A+ bis H bewertet, wobei A+ für eine sehr ener­gie­ef­fi­zi­ente Immo­bilie steht und H für eine ener­ge­tisch schlechte Bewertung.
    • Ener­gie­ver­brauchs­werte: Der Ener­gie­aus­weis enthält Angaben zum jähr­li­chen Ener­gie­ver­brauch des Gebäudes in Kilo­watt­stunden pro Quadrat­meter (kWh/m²). Dabei werden in der Regel der Endener­gie­be­darf und der Primär­ener­gie­be­darf angegeben.
    • Empfeh­lungen für ener­ge­ti­sche Verbes­se­rungen: Der Ener­gie­aus­weis kann auch Vorschläge und Empfeh­lungen enthalten, wie die ener­ge­ti­sche Effi­zienz des Gebäudes verbes­sert werden kann. Diese können beispiels­weise Maßnahmen zur Dämmung, Heizungs­op­ti­mie­rung oder Nutzung erneu­er­barer Ener­gien umfassen.

    Der Ener­gie­aus­weis wird in der Regel bei Verkauf, Vermie­tung oder Neubau einer Immo­bilie benö­tigt. Er unter­stützt poten­zi­elle Käufer oder Mieter bei der Beur­tei­lung der zu erwar­tenden Ener­gie­kosten und der Umwelt­aus­wir­kungen des Gebäudes. Für Eigen­tümer kann der Ener­gie­aus­weis auch eine Grund­lage für ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen bieten und bei der Wert­ermitt­lung der Immo­bilie helfen.

  • Entwick­ler­tisch

    Ein Entwick­ler­tisch im Bereich Neubau Deve­loper Service bezieht sich auf einen spezi­ellen Service oder eine spezia­li­sierte Abtei­lung, die von einem Immo­bi­li­en­ent­wickler oder einem Entwick­lungs­un­ter­nehmen bereit­ge­stellt wird. Der Entwick­ler­tisch dient als zentrale Anlauf­stelle oder Platt­form für Entwickler, um Infor­ma­tionen und Unter­stüt­zung bei der Umset­zung von Neubau­pro­jekten zu erhalten.

    Der Entwick­ler­tisch bietet in der Regel eine Viel­zahl von Dienst­leis­tungen und Ressourcen, die den Entwick­lungs­pro­zess erleich­tern und beschleu­nigen sollen. Dazu gehören unter anderem:

    • Bera­tung und Unter­stüt­zung: Der Entwick­ler­tisch bietet Bera­tung und Unter­stüt­zung für Entwickler bei verschie­denen Aspekten des Projekts, wie z.B. Grund­stücks­suche, Planung, Geneh­mi­gungs­ver­fahren, Finan­zie­rung oder recht­liche Fragestellungen.
    • Netz­werk und Part­ner­schaften: Der Entwick­ler­tisch verfügt oft über ein breites Netz­werk von Fach­leuten, wie Archi­tekten, Inge­nieuren, Baufirmen oder Rechts­an­wälten, mit denen Entwickler in Kontakt treten können. Dadurch können wert­volle Part­ner­schaften für das Neubau­pro­jekt aufge­baut werden.
    • Markt­ana­lyse und Stand­ort­be­wer­tung: Der Entwick­ler­tisch unter­stützt Entwickler bei der Durch­füh­rung von Markt­ana­lysen und Stand­ort­be­wer­tungen, um die Renta­bi­lität und Erfolgs­aus­sichten eines Projekts zu bewerten. Dies umfasst die Unter­su­chung der Nach­frage, der Wett­be­werbs­si­tua­tion, der Infra­struktur und anderer rele­vanter Faktoren.
    • Projekt­ma­nage­ment und Koor­di­na­tion: Der Entwick­ler­tisch kann bei der Orga­ni­sa­tion und Koor­di­na­tion des gesamten Entwick­lungs­pro­zesses behilf­lich sein. Dies umfasst die Planung, Über­wa­chung und Kontrolle von Akti­vi­täten, um sicher­zu­stellen, dass das Projekt termin­ge­recht und inner­halb des Budgets umge­setzt wird.
    • Marke­ting und Vertrieb: Der Entwick­ler­tisch unter­stützt auch bei der Vermark­tung und dem Vertrieb der Neubau­pro­jekte. Dies kann die Erstel­lung von Marke­ting­ma­te­ria­lien, die Durch­füh­rung von Vertriebs­ak­ti­vi­täten oder die Koor­di­na­tion von Verkaufs­ver­an­stal­tungen umfassen.

    Der Entwick­ler­tisch im Bereich Neubau Deve­loper Service ist darauf ausge­richtet, Entwick­lern umfas­sende Unter­stüt­zung anzu­bieten und ihnen bei der erfolg­rei­chen Umset­zung ihrer Neubau­pro­jekte zu helfen.

  • Erbau­recht

    Erbau­recht ist ein Rechts­in­stitut, bei dem ein Grund­stücks­ei­gen­tümer einem anderen das Recht einräumt, auf seinem Grund­stück ein Bauwerk zu errichten und dieses zu nutzen. Der Erbbau­be­rech­tigte, auch Erbbau­rechts­nehmer genannt, hat das Recht, das Bauwerk zu errichten, zu nutzen und davon wirt­schaft­lich zu profi­tieren, während das Eigentum an Grund und Boden beim Erbbau­rechts­geber verbleibt. Das Erbau­recht wird in der Regel für einen bestimmten Zeit­raum, wie beispiels­weise 99 Jahre, einge­räumt und kann veräu­ßert, vererbt oder belastet werden.

    Es regelt die recht­li­chen Bezie­hungen zwischen dem Grund­stücks­ei­gen­tümer und dem Erbbau­rechts­nehmer und beinhaltet in der Regel vertrag­lich verein­barte Rege­lungen zu Rechten und Pflichten, wie z.B. die Zahlung einer Erbbau­zinses durch den Erbbau­rechts­nehmer an den Grundstückseigentümer.

  • Erbim­mo­bi­lien

    Eine Erbim­mo­bilie ist eine Immo­bilie, die durch eine Erbschaft oder testa­men­ta­ri­sche Verfü­gung auf eine oder mehrere Personen über­tragen wurde. Sie ist Teil des Nach­lasses und kann unter­schied­liche Arten von Immo­bi­lien umfassen, wie beispiels­weise ein Haus, eine Wohnung, ein Grund­stück oder ein Gewerbeobjekt.

    Was eine Erbim­mo­bilie ausmacht, sind die beson­deren recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Umstände, unter denen sie über­tragen wurde. Typi­scher­weise geht eine Erbim­mo­bilie von einem Verstor­benen auf einen oder mehrere Erben über. Die Eigen­tums­über­tra­gung erfolgt entweder auto­ma­tisch gemäß den gesetz­li­chen Bestim­mungen der jewei­ligen Erbfolge oder basie­rend auf einem Testa­ment oder Erbvertrag.

    Eine Erbim­mo­bilie kann verschie­dene Heraus­for­de­rungen und Beson­der­heiten mit sich bringen. Dazu gehören mögli­cher­weise Erbstrei­tig­keiten unter den Erben, die Notwen­dig­keit einer Erbaus­ein­an­der­set­zung, steu­er­liche Aspekte wie die Erbschafts­steuer oder die Bewer­tung der Immo­bilie zum Zeit­punkt des Erbfalls.

    Zusätz­lich zu den recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Aspekten kann eine Erbim­mo­bilie auch einen emotio­nalen Wert für die Erben haben, da sie oft mit Erin­ne­rungen an den Verstor­benen und der Fami­li­en­ge­schichte verbunden ist.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die Verwal­tung und Nutzung einer Erbim­mo­bilie von den indi­vi­du­ellen Umständen und Wünschen der Erben abhängt. Einige entscheiden sich dafür, die Immo­bilie zu behalten und selbst zu nutzen, während andere sie verkaufen oder vermieten möchten.

  • Erhal­tungs­kosten

    Erhal­tungs­kosten bei Immo­bi­lien sind die Ausgaben, die anfallen, um die Immo­bilie instand zu halten, Schäden zu repa­rieren und den Wert lang­fristig zu erhalten. Dazu gehören Repa­ra­turen, Wartung, Reno­vie­rung, Garten­pflege und Instandhaltungsrücklagen.

  • Erhal­tungs­rück­lage

    Die Erhal­tungs­rück­lage ist ein Geld­be­trag, der von den Eigen­tü­mern einer Immo­bilie regel­mäßig in einen gemein­samen Fonds einge­zahlt wird. Diese Rück­lage dient dazu, zukünf­tige Instan­d­hal­­tungs- und Repa­ra­tur­kosten der Immo­bilie zu decken.

    Sie stellt eine finan­zi­elle Reserve dar, um unvor­her­ge­se­hene Ausgaben zu bewäl­tigen und den Wert­erhalt der Immo­bilie lang­fristig zu sichern. Die Erhal­tungs­rück­lage wird von der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft einer WEG (Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft) oder einem Eigen­tü­mer­ver­band verwaltet und entspre­chend den gemein­schaft­li­chen Verein­ba­rungen verwendet.

  • Ertrags­wert­ver­fahren

    Das Ertrags­wert­ver­fahren ist eine Methode zur Bewer­tung von Immo­bi­lien, insbe­son­dere von vermie­teten oder gewerb­lich genutzten Objekten. Es basiert auf der Berech­nung des zukünf­tigen Ertrags­po­ten­zials einer Immobilie.

    Dabei werden die erwar­teten Miet­ein­nahmen und die Betriebs­kosten berück­sich­tigt, um den Ertrags­wert der Immo­bilie zu ermit­teln. Das Ertrags­wert­ver­fahren wird häufig bei der Wert­ermitt­lung von Anla­ge­im­mo­bi­lien wie Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern, Gewer­be­im­mo­bi­lien oder Büro­ge­bäuden verwendet. Es dient als Grund­lage für die Preis­fin­dung und Kauf­ent­schei­dungen von Inves­toren und Eigentümern.

  • Exposé

    Ein Exposé ist eine schrift­liche Darstel­lung einer Immo­bilie, die poten­zi­ellen Inter­es­senten präsen­tiert wird. Es handelt sich um eine Art Infor­ma­ti­ons­bro­schüre oder -doku­ment, das detail­lierte Infor­ma­tionen über die Immo­bilie enthält. Das Exposé wird oft von Immo­bi­li­en­mak­lern, Vermie­tern oder Verkäu­fern erstellt und dient dazu, die wich­tigsten Merk­male, Eigen­schaften und Beson­der­heiten der Immo­bilie hervorzuheben.

    Es enthält in der Regel Infor­ma­tionen wie die Lage, die Größe, die Zimmer­auf­tei­lung, Ausstat­tungs­merk­male, Fotos, Grund­risse, Preise, Kontakt­daten und weitere rele­vante Infor­ma­tionen, die poten­zi­elle Inter­es­senten bei ihrer Entschei­dungs­fin­dung unter­stützen. Das Exposé soll einen ersten Eindruck der Immo­bilie vermit­teln und das Inter­esse der poten­zi­ellen Käufer oder Mieter wecken.

H

  • Haus­geld

    Das Haus­geld ist eine monat­liche Gebühr, die Eigen­tümer von Wohnungen oder Häusern in einer Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft (auch als Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft oder WEG bezeichnet) zahlen müssen.

    Es dient zur Finan­zie­rung der gemein­samen Kosten wie z.B. Instand­hal­tungs­kosten, Versi­che­rungen, Haus­meis­ter­kosten, Verwal­tungs­kosten und ähnli­chem. Das Haus­geld wird von der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft fest­ge­legt und basiert auf einem Vertei­ler­schlüssel, der je nach Größe und Nutzungs­an­teil der einzelnen Wohnungen oder Häuser unter­schied­lich sein kann.

  • Hybrid­ver­samm­lung

    Eine Hybrid­ver­samm­lung im Zusam­men­hang mit Haus­ver­wal­tung ist eine Art von Eigen­tü­mer­ver­samm­lung, die sowohl physisch als auch virtuell abge­halten wird. Das bedeutet, dass Eigen­tümer an der Versamm­lung sowohl vor Ort als auch online teil­nehmen können.

    Eine solche Versamm­lung kann beispiels­weise in einer bestimmten Loca­tion statt­finden, wo Eigen­tümer, die es bevor­zugen, persön­lich anwe­send zu sein, teil­nehmen können, während andere Eigen­tümer online über eine spezi­elle Soft­ware oder ein anderes digi­tales Tool teil­nehmen können. Diese Methode der Versamm­lung kann beson­ders nütz­lich sein, wenn sich Eigen­tümer an unter­schied­li­chen Orten befinden oder nicht in der Lage sind, physisch anwe­send zu sein.

    Eine Hybrid­ver­samm­lung kann auch als Mittel zur Redu­zie­rung von Versamm­lungs­kosten dienen, da sie es Eigen­tü­mern ermög­licht, ihre Meinungen und Anliegen ohne größere Reise­kosten oder Zeit­ver­luste einzu­bringen. Die Durch­füh­rung einer Hybrid­ver­samm­lung erfor­dert jedoch eine geeig­nete Infra­struktur und Tech­no­logie, um eine reibungs­lose Kommu­ni­ka­tion zwischen den Teil­neh­mern zu gewährleisten.

I

  • Immobilienmakler/in

    Ein Immo­bi­li­en­makler ist eine Person oder ein Unter­nehmen, das als Vermittler zwischen Käufern und Verkäu­fern von Immo­bi­lien agiert. Der Makler bietet verschie­dene Dienst­leis­tungen an, um den Verkauf oder die Vermie­tung von Immo­bi­lien zu erleich­tern, wie z.B. die Bewer­tung von Immo­bi­lien, die Erstel­lung von Verkaufs­un­ter­lagen, die Durch­füh­rung von Besich­ti­gungen, die Verhand­lung von Verträgen und die Koor­di­na­tion von Transaktionen.

    Immo­bi­li­en­makler können entweder unab­hängig arbeiten oder Teil eines größeren Unter­neh­mens sein. Sie erhalten eine Provi­sion für ihre Dienst­leis­tungen, die norma­ler­weise als Prozent­satz des Verkaufs­preises oder der Miete berechnet wird. Immobilienmakler/innen müssen in der Regel eine entspre­chende Ausbil­dung und eine staat­liche Zulas­sung haben, um ihre Tätig­keit ausüben zu können.

J

  • Jahres­sperr­frist

    Die Jahres­sperr­frist bezieht sich auf eine Rege­lung im Miet­recht. Sie besagt, dass der Vermieter das Miet­ver­hältnis fristlos kündigen kann, wenn der Mieter seine Miet­zah­lungen für mindes­tens zwei aufein­an­der­fol­gende Termine nicht geleistet hat und der Vermieter ihm eine schrift­liche Mahnung mit Frist­set­zung zur Zahlung geschickt hat.

    In diesem Fall kann der Vermieter dem Mieter die Wohnung zwar kündigen, jedoch darf er dies nur zu einem bestimmten Zeit­punkt im Jahr tun, nämlich erst nach Ablauf einer Jahres­sperr­frist. Diese beträgt in der Regel drei Monate, begin­nend mit dem Zeit­punkt der ersten Mahnung zur Zahlung der ausste­henden Mieten. Während dieser Sperr­frist ist eine Kündi­gung des Miet­ver­hält­nisses durch den Vermieter unwirksam.

K

  • Kapi­tal­an­la­ge­im­mo­bilie

    Eine Kapi­tal­an­la­ge­im­mo­bilie ist eine Immo­bilie, die mit dem Ziel erworben wird, sie als lang­fris­tige Kapi­tal­an­lage zu halten und daraus regel­mä­ßige Einnahmen zu erzielen. Kapi­tal­an­la­ge­im­mo­bi­lien werden in der Regel nicht selbst genutzt, sondern vermietet oder verpachtet.

    Die Rendite einer Kapi­tal­an­la­ge­im­mo­bilie setzt sich aus den Miet­ein­nahmen und einer mögli­chen Wert­stei­ge­rung der Immo­bilie zusammen. Kapi­tal­an­la­ge­im­mo­bi­lien können verschie­dene Formen annehmen, wie z.B. Wohnungen, Häuser, Büro­ge­bäude, Einzel­han­dels­flä­chen oder Gewerbeimmobilien.

    Beim Kauf einer Kapi­tal­an­la­ge­im­mo­bilie müssen verschie­dene Faktoren berück­sich­tigt werden, wie z.B. der Zustand und die Lage der Immo­bilie, die zu erwar­tenden Miet­ein­nahmen, die Höhe der laufenden Kosten und mögliche steu­er­liche Aspekte.

  • Krisen­ma­nage­ment

    Krisen­ma­nage­ment in der Immo­bi­li­en­ver­wal­tung bezieht sich auf die Fähig­keit des Immo­bi­li­en­ver­wal­ters, eine Krise zu erkennen, darauf zu reagieren und diese zu bewäl­tigen, um die Sicher­heit und das Wohl­ergehen der Bewohner und der Immo­bilie selbst zu gewährleisten.

    Zu den mögli­chen Krisen in der Immo­bi­li­en­ver­wal­tung gehören z.B. Feuer, Über­schwem­mungen, Strom­aus­fälle, Gaslecks, Schäd­lings­be­fall, tech­ni­sche Defekte oder auch poli­ti­sche Unruhen oder Pande­mien. Um auf eine Krise effektiv reagieren zu können, sollte der Immo­bi­li­en­ver­walter im Vorfeld einen Notfall­plan erstellen, der eine schnelle und ange­mes­sene Reak­tion ermöglicht.

    Dieser Notfall­plan sollte folgende Aspekte beinhalten:

    • Früh­warn­sys­teme: Über­wa­chungs­sys­teme und Wartungs­ver­fahren, um poten­zi­elle Probleme früh­zeitig zu erkennen.
    • Alar­mie­rung: Ein Alar­mie­rungs­system, um schnell und effektiv auf eine Krise zu reagieren und die Bewohner zu informieren.
    • Evaku­ie­rung: Ein Evaku­ie­rungs­plan für den Notfall, um Bewohner schnell und sicher aus dem Gebäude zu bringen.
    • Kommu­ni­ka­tion: Eine klare Kommu­ni­ka­ti­ons­stra­tegie, um Bewohner und Mitar­beiter über den aktu­ellen Status der Krise zu infor­mieren und Anwei­sungen zu geben.
    • Wieder­her­stel­lung: Ein Plan für die Wieder­her­stel­lung der Norma­lität nach der Krise, einschließ­lich Repa­ra­turen, Reini­gung und Schadensbegrenzung.

    Ein gut durch­dachtes Krisen­ma­nage­ment kann dazu beitragen, das Risiko von Schäden und Verlusten in der Immo­bi­li­en­ver­wal­tung zu mini­mieren und Bewohner sowie Mitar­beiter zu schützen.

L

  • lösungs­ori­en­tiert

    Lösungs­ori­en­tiert bedeutet, sich auf die Lösung von Problemen und Heraus­for­de­rungen zu konzen­trieren, anstatt sich auf die Ursa­chen oder Hinder­nisse zu fokus­sieren. Es geht darum, den Blick nach vorne zu richten und zu über­legen, wie man ein Ziel errei­chen oder ein Problem lösen kann, anstatt sich auf die Schwie­rig­keiten und Hinder­nisse zu konzen­trieren, die im Weg stehen.

    Lösungs­ori­en­tiertes Denken erfor­dert Krea­ti­vität, Flexi­bi­lität und die Fähig­keit, alter­na­tive Lösungen zu finden und zu bewerten. Es bedeutet auch, Verant­wor­tung für die Lösung von Problemen zu über­nehmen und proaktiv zu handeln, anstatt passiv zu bleiben und auf eine Lösung zu warten.

M

  • Maiso­nette

    Eine Maiso­­nette-Wohnung ist eine beson­dere Form der Wohnung, die sich über zwei Etagen erstreckt und durch eine interne Treppe oder Wendel­treppe verbunden ist. Die untere Ebene ist in der Regel als Wohn­be­reich konzi­piert, während sich auf der oberen Ebene die Schlaf­räume befinden.

    Die Wohn­fläche kann entweder auf einer Ebene oder auf beiden Ebenen liegen. Oft haben Maiso­­nette-Wohnungen große Fenster und hohe Decken, die für ein luftiges und geräu­miges Ambi­ente sorgen. Sie sind oft in histo­ri­schen Gebäuden oder modernen Wohn­kom­plexen zu finden und bieten eine Alter­na­tive zum klas­si­schen Einfa­mi­li­en­haus oder der klas­si­schen Wohnung.

  • Makler- und Bauträgerverordnung

    Die Makler- und Bauträ­ger­ver­ord­nung (MaBV) ist eine in Deutsch­land geltende Verord­nung, die den Verbrau­cher­schutz bei der Vermitt­lung von Immo­bi­lien und dem Verkauf von Neubau­im­mo­bi­lien regelt. Die MaBV regelt die Pflichten von Maklern und Bauträ­gern, insbe­son­dere die Offen­le­gung von Infor­ma­tionen über die Objekte, die sie vermit­teln oder verkaufen.

    Darüber hinaus regelt die Verord­nung auch die Art und Weise, wie Zahlungen entge­gen­ge­nommen werden dürfen, um Verbrau­cher vor mögli­chen finan­zi­ellen Schäden zu schützen. Die MaBV sieht auch vor, dass Makler und Bauträger eine ausrei­chende Sicher­heit, in der Regel eine Bank­bürg­schaft, hinter­legen müssen, um mögliche Schäden durch Vertrags­ver­let­zungen oder Insol­venzen abzusichern.

  • Makler­cour­tage

    Makler­cour­tage, auch Makler­pro­vi­sion genannt, ist die Provi­sion, die ein Immo­bi­li­en­makler für seine Dienst­leis­tungen erhält, wenn er eine Immo­bilie erfolg­reich verkauft oder vermietet hat. Die Höhe der Makler­cour­tage vari­iert je nach Land, Region und Art der Immo­bilie, und wird in der Regel als Prozent­satz des Verkaufs- oder Miet­preises berechnet.

    In Deutsch­land beträgt die Makler­cour­tage in der Regel zwischen 3% und 7% des Verkaufs­preises bzw. 2% und 3 Monats­mieten bei Vermie­tung von Wohn­im­mo­bi­lien. Die genaue Höhe der Makler­cour­tage wird in einem Makler­ver­trag zwischen dem Makler und seinem Auftrag­geber fest­ge­legt und kann verhan­delbar sein.

    In einigen Ländern oder Regionen kann die Makler­cour­tage von der Seite des Käufers oder Mieters, oder von beiden Seiten getragen werden. In anderen Ländern gibt es Gesetze, die die Höhe der Makler­cour­tage begrenzen oder die Art und Weise regeln, wie sie berechnet werden kann.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die Makler­cour­tage nur fällig wird, wenn der Makler erfolg­reich einen Verkauf oder eine Vermie­tung durch­ge­führt hat. Wenn der Verkauf oder die Vermie­tung nicht zustande kommt, erhält der Makler in der Regel auch keine Provision.

  • Makler­ver­trag

    Ein Makler­ver­trag ist ein Vertrag zwischen einem Auftrag­geber (z.B. Verkäufer oder Vermieter einer Immo­bilie) und einem Makler, der damit beauf­tragt wird, eine Immo­bilie zu vermit­teln oder zu verkaufen. Der Makler­ver­trag regelt die Bedin­gungen der Zusam­men­ar­beit zwischen dem Makler und dem Auftrag­geber, wie z.B. die Höhe der Provi­sion, die der Makler im Erfolgs­fall erhält, die Dauer des Vertrags und die Art und Weise, wie der Makler die Immo­bilie vermarktet.

    Der Makler­ver­trag kann entweder münd­lich oder schrift­lich abge­schlossen werden, jedoch empfiehlt es sich aus Beweis­gründen, den Vertrag schrift­lich abzu­fassen. In Deutsch­land gibt es bestimmte Vorschriften und Rege­lungen im Bürger­li­chen Gesetz­buch (BGB), die die Rechte und Pflichten von Maklern und Auftrag­ge­bern regeln, insbe­son­dere im Hinblick auf die Provi­sion und die Offen­le­gung von Informationen.

  • Markt­wert

    Der Markt­wert einer Immo­bilie ist der aktu­elle Wert einer Immo­bilie auf dem lokalen Immo­bi­li­en­markt. Er wird auf Basis verschie­dener Faktoren wie Größe, Lage, Zustand und Ausstat­tung der Immo­bilie, Angebot und Nach­frage sowie aktu­ellen Markt­be­din­gungen bestimmt.

    Der Markt­wert ist ein wich­tiger Faktor bei Immo­bi­li­en­trans­ak­tionen wie dem Kauf, Verkauf oder der Vermie­tung von Immo­bi­lien. Ein realis­ti­scher Markt­wert kann sowohl für Verkäufer als auch Käufer von Vorteil sein, da er eine faire Einschät­zung des Wertes der Immo­bilie bietet und den Verkaufs­pro­zess erleichtert.

    Eine Immo­bi­li­en­be­wer­tung durch unab­hän­gige Sach­ver­stän­dige oder Immo­bi­li­en­makler kann helfen, einen realis­ti­schen Markt­wert zu ermit­teln. Der Markt­wert ist auch rele­vant für die Bestim­mung der Höhe von Grund­steuern und anderen Immo­bi­li­en­steuern sowie für die Berech­nung der Versi­che­rungs­prä­mien und der Finan­zie­rung von Immobilienkäufen.

  • MFH / Mehrfamilienhaus

    MFH steht für Mehr­fa­mi­li­en­haus und bezeichnet ein Wohn­ge­bäude, das in mehrere Wohn­ein­heiten aufge­teilt ist und in der Regel von mehreren Fami­lien oder Mietern bewohnt wird. Ein MFH kann verschie­dene Größen und Archi­tek­tur­stile haben und in städ­ti­schen oder länd­li­chen Gebieten zu finden sein.

    Ein MFH kann eine gute Möglich­keit sein, um als Kapi­tal­an­leger in Immo­bi­lien zu inves­tieren, da durch die Vermie­tung mehrerer Wohn­ein­heiten regel­mä­ßige Miet­ein­nahmen erzielt werden können. Aller­dings erfor­dert die Verwal­tung eines MFHs auch eine gewisse Erfah­rung und Exper­tise in der Immo­bi­li­en­ver­wal­tung und -instand­hal­tung, da es mehrere Mieter und Wohn­ein­heiten zu betreuen gibt.

    In vielen Fällen ist ein MFH auch ein attrak­tives Invest­ment für Mieter, da es eine größere Auswahl an Wohn­ein­heiten und somit eine höhere Chance auf eine Wohnung in der gewünschten Lage und Größe bietet.

  • Mieter­ma­nage­ment

    Mieter­ma­nage­ment bezieht sich auf die Verwal­tung von Miet­ver­hält­nissen zwischen Vermie­tern und Mietern einer Immo­bilie. Das Mieter­ma­nage­ment umfasst eine Viel­zahl von Aufgaben, wie z.B. das Einholen von Miet­zah­lungen, die Über­wa­chung der Einhal­tung von Miet­ver­trägen und Verein­ba­rungen, die Orga­ni­sa­tion von Repa­ra­turen und Instand­hal­tungs­ar­beiten sowie die Bear­bei­tung von Beschwerden und Anfragen von Mietern.

    Ein effek­tives Mieter­ma­nage­ment ist wichtig, um das Miet­ver­hältnis zu opti­mieren und sicher­zu­stellen, dass sowohl Vermieter als auch Mieter zufrieden sind. Eine gute Kommu­ni­ka­tion und klare Verein­ba­rungen zwischen Vermieter und Mieter können dazu beitragen, Konflikte zu vermeiden und das Verhältnis zu verbessern.

    Zu den Aufgaben des Mieter­ma­nage­ments gehören in der Regel auch die Auswahl von Mietern, die Über­prü­fung von Kredit­wür­dig­keit und Hinter­grund der Mieter sowie die Orga­ni­sa­tion von Besich­ti­gungen und Miet­ver­trags­ver­hand­lungen. Darüber hinaus kann das Mieter­ma­nage­ment auch die Durch­füh­rung von Umfragen oder Feed­­back-Sitzungen beinhalten, um das Feed­back der Mieter zu sammeln und auf ihre Anliegen und Bedürf­nisse zu reagieren.

    Insge­samt trägt ein effek­tives Mieter­ma­nage­ment dazu bei, das Miet­ver­hältnis zwischen Vermieter und Mieter zu verbes­sern und ein gutes Wohn­um­feld für alle Betei­ligten zu schaffen.

  • Miet­kauf

    Miet­kauf ist ein Vertrag, bei dem eine Person ein Objekt (in der Regel eine Immo­bilie) von einem Eigen­tümer oder Verkäufer mietet, mit der Option, das Objekt später zu einem verein­barten Preis zu kaufen. Im Rahmen des Miet­kaufs zahlt der Mieter dem Vermieter Miet­zah­lungen, die teil­weise als Anzah­lung für den späteren Kauf­preis der Immo­bilie ange­rechnet werden können. Der Miet­kauf ist für Personen von Vorteil, die sich den Kauf einer Immo­bilie aufgrund von finan­zi­ellen Einschrän­kungen oder fehlendem Eigen­ka­pital nicht leisten können oder die sich nicht für eine herkömm­liche Finan­zie­rung qualifizieren.

    Im Miet­kauf­ver­trag werden in der Regel die Bedin­gungen für den Kauf der Immo­bilie und die Kondi­tionen für die Miet­zah­lungen fest­ge­legt, einschließ­lich der Lauf­zeit des Vertrags, des Kauf­preises, der Anzah­lung und der Höhe der monat­li­chen Miete. Der Mieter hat norma­ler­weise die Möglich­keit, das Objekt jeder­zeit während der Miet­dauer zu kaufen oder den Vertrag ohne Strafe zu kündigen. In Deutsch­land gibt es für Miet­kauf­ver­träge spezi­elle Vorschriften, die im Bürger­li­chen Gesetz­buch (BGB) gere­gelt sind.

  • Miet­preis­bremse

    Die Miet­preis­bremse ist ein gesetz­li­cher Mecha­nismus zur Begren­zung des Anstiegs von Miet­preisen bei Neuver­mie­tungen von Wohn­raum. Ziel der Miet­preis­bremse ist es, den Anstieg von Mieten in beson­ders ange­spannten Wohnungs­märkten zu begrenzen und eine soziale Entlas­tung für Mieter zu schaffen. Die Rege­lungen der Miet­preis­bremse vari­ieren je nach Bundes­land und können beispiels­weise vorsehen, dass bei einer Neuver­mie­tung die Miete höchs­tens zehn Prozent über der orts­üb­li­chen Vergleichs­miete liegen darf.

    Die Miet­preis­bremse ist in Deutsch­land seit dem 1. Juni 2015 in Kraft und gilt in ausge­wie­senen Gebieten mit ange­spanntem Wohnungs­markt. Aller­dings gibt es Ausnahmen, zum Beispiel für neu gebaute Wohnungen und für Vermieter, die nach­weisen können, dass die orts­üb­liche Vergleichs­miete höher ist als die bishe­rige Miete. In einigen Bundes­län­dern ist die Miet­preis­bremse umstritten, da sie als nicht ausrei­chend wirksam oder als Eingriff in die Vertrags­frei­heit der Vermieter ange­sehen wird.

N

  • Neben­kosten

    Neben­kosten, auch Betriebs­kosten genannt, sind zusätz­liche Kosten, die neben der Miete für eine Immo­bilie anfallen. Diese Kosten umfassen in der Regel Ausgaben für Dienst­leis­tungen und Einrich­tungen, die für den Betrieb und die Instand­hal­tung des Gebäudes oder der Wohn­an­lage notwendig sind.

    Typi­sche Neben­kosten können sein:

    • Kosten für Heizung und Warmwasser
    • Strom­kosten für gemein­schaft­liche Bereiche wie Flure oder Treppenhäuser
    • Wasser- und Abwasserkosten
    • Kosten für die Müllentsorgung
    • Kosten für Gebäu­de­rei­ni­gung und Gartenpflege
    • Versi­che­rungs­kosten
    • Verwal­tungs­kosten

    Die Höhe der Neben­kosten hängt von verschie­denen Faktoren ab, wie z.B. der Größe des Gebäudes, der Anzahl der Wohn­ein­heiten und der Art der Einrich­tungen und Dienst­leis­tungen, die bereit­ge­stellt werden. In der Regel werden die Neben­kosten in einem sepa­raten Vertrag oder in der Miet­ver­ein­ba­rung fest­ge­legt und können je nach Verbrauch variieren.

    Es ist wichtig zu beachten, dass Vermieter gesetz­lich verpflichtet sind, die Neben­kosten trans­pa­rent und nach­voll­ziehbar zu berechnen und abzu­rechnen. Mieter haben das Recht, Einsicht in die Abrech­nungen zu nehmen und bei Bedarf Wider­spruch einzulegen.

  • Neubau

    Eine Neubau-Immo­­bilie ist eine Immo­bilie, die neu gebaut oder noch im Bau befind­lich ist und noch nicht bewohnt wurde. Es handelt sich in der Regel um eine Wohn­im­mo­bilie wie ein Einfa­mi­li­en­haus, eine Eigen­tums­woh­nung oder ein Reihen­haus. Ein Neubau kann aber auch eine Gewer­be­im­mo­bilie wie ein Büro- oder Geschäfts­haus sein.

    Neubau-Immo­­bi­­lien bieten oft den Vorteil, dass sie modern und ener­gie­ef­fi­zient gebaut sind und über eine zeit­ge­mäße Ausstat­tung verfügen. Zudem gibt es bei der Planung und Gestal­tung der Immo­bilie mehr Frei­heiten als bei einer Bestands­im­mo­bilie. Ein weiterer Vorteil kann sein, dass keine Sanie­rungs- oder Reno­vie­rungs­ar­beiten anfallen, die bei älteren Immo­bi­lien notwendig sein können.

    Aller­dings sind Neubau-Immo­­bi­­lien oft teurer als vergleich­bare Bestands­im­mo­bi­lien und es kann eine längere Warte­zeit bis zur Fertig­stel­lung der Immo­bilie geben. Auch können bei der Bauaus­füh­rung und Planung Fehler auftreten, die später behoben werden müssen. Zudem gibt es bei der Auswahl des Bauträ­gers oder Bauun­ter­neh­mens sowie der Finan­zie­rung und Vertrags­ab­wick­lung einiges zu beachten.

  • Nicht umla­ge­fä­hige Kosten

    Nicht umla­ge­fä­hige Kosten sind Ausgaben, die im Rahmen der Immo­bi­li­en­ver­wal­tung anfallen, aber nicht auf die Mieter umge­legt werden können. Diese Kosten müssen vom Vermieter selbst getragen werden und können nicht als Teil der Neben­kosten auf die Miete umge­legt werden.

    Typi­sche nicht umla­ge­fä­hige Kosten sind:

    • Kosten für Instan­d­hal­­tungs- und Repa­ra­tur­ar­beiten, die nicht aufgrund von Verschleiß oder normaler Abnut­zung anfallen, sondern aufgrund von grober Fahr­läs­sig­keit oder mutwil­liger Zerstö­rung durch Mieter oder Dritte
    • Kosten für Instand­set­zungs­ar­beiten, die aufgrund von Mängeln oder Fehlern bei der Bauaus­füh­rung oder Planung entstehen, die nicht vom Vermieter zu verant­worten sind
    • Kosten für recht­liche Ausein­an­der­set­zungen oder Strei­tig­keiten mit Mietern, die nicht durch eine Versi­che­rung gedeckt sind
    • Verwal­tungs­kosten, die nicht direkt mit der Verwal­tung der Immo­bilie im Zusam­men­hang stehen, wie z.B. Kosten für Buch­hal­tung oder Steuerberatung
    • Finan­zie­rungs­kosten, wie z.B. Zinsen für Darlehen oder Hypo­theken, die für den Kauf oder die Reno­vie­rung der Immo­bilie aufge­nommen wurden

    Es ist wichtig zu beachten, dass Vermieter bei der Berech­nung der Neben­kosten darauf achten müssen, dass nur die umla­ge­fä­higen Kosten auf die Miete umge­legt werden dürfen. Nicht umla­ge­fä­hige Kosten müssen separat von Vermie­tern getragen werden und dürfen nicht als Teil der Neben­kosten auf die Miete umge­legt werden.

O

  • Off-Market-Verkauf (Secret Sale)

    Der Off-Market-Verkauf (auch “Off-Market-Tran­s­ak­­tion”) ist eine diskrete Art des Immo­bi­li­en­ver­kaufs, bei der eine Immo­bilie ohne öffent­liche Werbung oder Listing auf dem offenen Markt verkauft wird.

    Statt­dessen wird die Immo­bilie nur an ausge­wählte, poten­zi­elle Käufer vermarktet, die bereits in der Vergan­gen­heit Inter­esse an ähnli­chen Objekten gezeigt haben oder von denen man annimmt, dass sie an der Immo­bilie inter­es­siert sein könnten.

    Der Zweck des Off-Market-Verkaufs besteht darin, eine höhere Privat­sphäre und Vertrau­lich­keit zu gewähr­leisten und eine Verhand­lungs­basis auf Augen­höhe zu schaffen, da sich Käufer in der Regel in einer stär­keren Verhand­lungs­po­si­tion befinden, wenn die Immo­bilie öffent­lich auf dem Markt ange­boten wird. Der Off-Market-Verkauf wird oft von High-End-Immo­­bi­­li­en­­mak­­lern genutzt, um exklu­sive und hoch­prei­sige Immo­bi­lien an einen ausge­wählten Kunden­kreis zu vermarkten.

  • Online-Vermark­tung

    Die Online-Vermar­k­­tung in der Immo­bi­li­en­branche bezieht sich auf die Verwen­dung von Online-Plat­t­­formen und -Diensten zur Vermark­tung von Immo­bi­lien.

    Sie bietet eine Viel­zahl von Vorteilen gegen­über tradi­tio­nellen Marke­ting­me­thoden, da sie eine größere Reich­weite und Ziel­grup­pen­an­sprache ermög­licht sowie Kosten und Zeit spart. Zu den häufig verwen­deten Online-Plat­t­­formen und -Diensten gehören Immo­bi­li­en­por­tale, Social-Media-Plat­t­­formen, E-Mail-Marke­­ting und Suchmaschinenmarketing.

    Immo­bi­li­en­makler und -unter­nehmen können ihre Immo­bi­lien online präsen­tieren und vermarkten, indem sie hoch­wer­tige Bilder und Videos, detail­lierte Beschrei­bungen, virtu­elle Touren und 360-Grad-Ansichten verwenden. Die Online-Vermar­k­­tung kann auch zur Gene­rie­rung von Leads und zur Kommu­ni­ka­tion mit poten­zi­ellen Kunden genutzt werden. In der Immo­bi­li­en­branche ist diese Art der Vermark­tung uner­läss­lich geworden, da immer mehr Kunden ihre Suche nach Immo­bi­lien online beginnen und mehr Trans­ak­tionen über das Internet abge­wi­ckelt werden.

P

  • Property Manage­ment

    Property Manage­ment (deutsch: Immo­bi­li­en­ver­wal­tung) bezieht sich auf die Verwal­tung von Immo­bi­lien, einschließ­lich Wohn-, Gewerbe- und Indus­trie­im­mo­bi­lien. Ein Property-Manager ist für die Über­wa­chung und Verwal­tung von Immo­bi­lien verant­wort­lich und arbeitet im Auftrag des Eigentümers.

    Zu den Aufgaben eines Property-Mana­­gers gehören die Vermie­tung und Verwal­tung von Immo­bi­lien, die Fest­le­gung von Miet­preisen, die Durch­füh­rung von Repa­ra­turen und Instand­hal­tungs­maß­nahmen, die Verwal­tung von Miet­ver­trägen und die Einhal­tung von Vorschriften und Gesetzen. Ein Property-Manager arbeitet eng mit Eigen­tü­mern, Mietern und Dienst­leis­tern zusammen, um sicher­zu­stellen, dass die Immo­bi­lien in gutem Zustand und gut verwaltet sind.

    Die Property-Verwal­­tung ist ein komplexer Bereich, der viele verschie­dene Aspekte umfasst, wie z.B. Buch­hal­tung, Marke­ting, Verhand­lungs­füh­rung und Kennt­nisse der recht­li­chen Rahmen­be­din­gungen. Ein Property-Manager muss über eine fundierte Ausbil­dung und Erfah­rung verfügen, um erfolg­reich zu sein.

Q

  • Quadrat­me­ter­preis

    Der Quadrat­me­ter­preis ist der Preis, der pro Quadrat­meter Fläche für eine Immo­bilie oder ein Grund­stück berechnet wird. Der Quadrat­me­ter­preis wird norma­ler­weise verwendet, um den Preis von Immo­bi­lien oder Grund­stü­cken zu verglei­chen, die unter­schied­liche Größen haben.

    Er wird oft von Immo­bi­li­en­mak­lern, Gutach­tern und Banken verwendet, um den Wert von Immo­bi­lien zu schätzen. In der Regel wird der Quadrat­me­ter­preis für Wohnungen, Häuser, Gewer­be­im­mo­bi­lien und Grund­stücke ange­geben. Der Preis hängt von vielen Faktoren ab, wie z.B. der Lage, der Art und Größe der Immo­bilie, der Nach­frage nach Immo­bi­lien in der Region und dem Zustand der Immo­bilie und ob es sich um ein Gewer­be­ge­biet, inner­städ­tisch oder eine länd­liche Gegend handelt.

    Es ist wichtig, den Quadrat­me­ter­preis im Kontext zu betrachten, da er nur ein Teil des Gesamt­werts einer Immo­bilie ist.

R

  • Refur­bish­ment

    Refur­bish­ment im Bereich Wohnen bezieht sich auf die Reno­vie­rung oder Moder­ni­sie­rung von Wohn­im­mo­bi­lien, um den Wohn­kom­fort, die Ener­gie­ef­fi­zienz, die Sicher­heit oder die Ästhetik zu verbes­sern. Refur­bish­ment kann ein umfas­sendes Projekt sein, das die Reno­vie­rung der gesamten Immo­bilie oder nur bestimmter Teile davon, wie z.B. der Fassade, der Fenster, der Küche oder des Bade­zim­mers, umfasst.

    Ziele des Refur­bish­ments rund ums Wohnen können sein:

    • Verbes­se­rung der Ener­gie­ef­fi­zienz durch Moder­ni­sie­rung von Heizung, Isolie­rung, Fens­tern und anderen Bauteilen
    • Erhö­hung des Wohn­kom­forts durch die Verbes­se­rung von Lärm- und Wärme­schutz oder die Moder­ni­sie­rung von Sani­tär­an­lagen oder Küche
    • Verbes­se­rung der Sicher­heit durch den Einbau von Sicher­heits­technik oder die Moder­ni­sie­rung von elek­tri­schen Anlagen
    • Stei­ge­rung des Wertes der Immo­bilie durch opti­sche Aufwer­tungen oder durch Verbes­se­rungen bei der Ener­gie­ef­fi­zienz und dem Wohnkomfort.

    Das Refur­bish­ment kann von privaten Immo­bi­li­en­be­sit­zern durch­ge­führt werden, die ihre eigenen Wohnungen oder Häuser reno­vieren möchten, oder von profes­sio­nellen Bauun­ter­nehmen, die im Auftrag von Eigen­tü­mern oder Inves­toren Reno­vie­rungs­pro­jekte durchführen.

    Refur­bish­ment rund ums Wohnen kann dazu beitragen, dass Wohn­im­mo­bi­lien an den aktu­ellen Stan­dard ange­passt werden und dass sie zukunfts­si­cher sind. Durch die Verbes­se­rung von Ener­gie­ef­fi­zienz und Wohn­kom­fort kann der Wert einer Immo­bilie steigen und ihre Attrak­ti­vität am Markt erhöht werden.

S

  • Sonder­ei­gen­tums­ver­wal­tung (SEV) | Sondereigentum

    Die Sonder­ei­gen­tums­ver­wal­tung (SEV) ist ein Begriff aus dem Immo­bi­li­en­be­reich und bezieht sich auf die Verwal­tung des Sonder­ei­gen­tums in einer Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG).

    Sonder­ei­gentum bezeichnet dabei den Teil des Eigen­tums an einer Wohnung oder einem Haus, der ausschließ­lich einem Eigen­tümer zuge­ordnet ist und nicht der Gemein­schaft gehört, wie beispiels­weise eine Eigen­tums­woh­nung oder ein Einfamilienhaus.

    Die SEV ist somit die Verwal­tung des Sonder­ei­gen­tums durch einen Verwalter, der vom Eigen­tümer beauf­tragt wird. Die Aufgaben der Sonder­ei­gen­tums­ver­wal­tung umfassen typi­scher­weise die Über­wa­chung der ordnungs­ge­mäßen Instand­hal­tung und Instand­set­zung des Sonder­ei­gen­tums, die Über­wa­chung der Einhal­tung der Haus­ord­nung, die Orga­ni­sa­tion und Durch­füh­rung von Eigen­tü­mer­ver­samm­lungen sowie die Durch­füh­rung von Buch­hal­tungs­auf­gaben, wie die Erstel­lung von Wirt­schafts­plänen und die Verwal­tung von Rücklagen.

  • Sonder­nut­zungs­recht

    Ein Sonder­nut­zungs­recht im Bereich Immo­bi­lien bezeichnet das Recht, einen bestimmten Teil des Gemein­schafts­ei­gen­tums einer Wohn­an­lage oder eines Mehr­fa­mi­li­en­hauses allein nutzen zu dürfen. Es handelt sich dabei um einen Teil des Eigen­tums, der nicht dem Eigen­tümer der Wohnung oder des Hauses gehört, sondern von der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft gemein­schaft­lich genutzt wird.

    Beispiele für Sonder­nut­zungs­rechte sind beispiels­weise die Nutzung von Garten­flä­chen, Balkonen, Terrassen, Tief­ga­ra­gen­stell­plätzen oder auch Waschküchen.

    Das Sonder­nut­zungs­recht ist in der Regel im Grund­buch einge­tragen und geht mit dem Kauf der Wohnung oder des Hauses auto­ma­tisch auf den neuen Eigen­tümer über. Es ist jedoch möglich, dass das Sonder­nut­zungs­recht auch separat verkauft oder vererbt wird.

    Wichtig ist, dass das Sonder­nut­zungs­recht immer in Zusam­men­hang mit dem Gemein­schafts­ei­gentum steht und somit nicht ohne Zustim­mung der Eigen­tü­mer­ge­mein­schaft verän­dert werden darf. Auch müssen die Kosten für die Instand­hal­tung und Repa­ratur des Sonder­ei­gen­tums vom Eigen­tümer getragen werden.

  • Status bzw. Vermögensstatus

    Der Vermö­gens­status im Zusam­men­hang mit der Immo­bi­li­en­branche bezieht sich auf die finan­zi­elle Situa­tion eines Einzelnen oder eines Unter­neh­mens in Bezug auf deren Besitz und Inves­ti­tionen in Immo­bi­lien. Es handelt sich um eine Bestands­auf­nahme aller Vermö­gens­werte, die eine Person oder ein Unter­nehmen besitzt, einschließ­lich der Immobilien.

    Der Status kann posi­tive oder nega­tive Auswir­kungen auf die Immo­bi­li­en­branche haben, je nachdem, ob der Einzelne oder das Unter­nehmen in der Lage ist, in neue Immo­bi­lien zu inves­tieren oder ob sie aufgrund von Schulden oder anderen finan­zi­ellen Belas­tungen einge­schränkt sind. Der Vermö­gens­status kann auch von Immo­bi­li­en­mak­lern, Banken oder anderen Unter­nehmen im Immo­bi­li­en­sektor verwendet werden, um die Bonität und finan­zi­elle Stabi­lität von Personen und Unter­nehmen zu bewerten, die Immo­bi­lien kaufen oder verkaufen möchten.

    Zusam­men­fas­send ist der Vermö­gens­status ein wich­tiger Indi­kator für die finan­zi­elle Gesund­heit eines Einzelnen oder Unter­neh­mens in Bezug auf deren Inves­ti­tionen in Immobilien.

V

  • Vermark­tungs­stra­tegie

    Eine Vermark­tungs­stra­tegie in der Immo­bi­li­en­branche ist ein Plan, der von Immo­bi­li­en­un­ter­nehmen oder -agen­turen entwi­ckelt wird, um ein bestimmtes Objekt oder eine Gruppe von Objekten effektiv zu vermarkten und zu verkaufen. Eine gute Vermark­tungs­stra­tegie berück­sich­tigt die Bedürf­nisse und Erwar­tungen der Ziel­gruppe sowie die Beson­der­heiten des Objekts und des lokalen Marktes.

    Typi­scher­weise umfasst eine Vermark­tungs­stra­tegie in der Immo­bi­li­en­branche folgende Elemente:

    • Ziel­grup­pen­ana­lyse: Die Ziel­gruppe wird genau defi­niert, um zu verstehen, welche Bedürf­nisse und Erwar­tungen diese hat und wie man das Objekt optimal darauf abstimmen kann.
    • Posi­tio­nie­rung: Das Objekt wird in Bezug auf den lokalen Markt und die Ziel­gruppe posi­tio­niert, um den best­mög­li­chen Verkaufs­preis zu erzielen.
    • Marke­tingmix: Der Marke­tingmix wird defi­niert und beinhaltet typi­scher­weise Elemente wie Online- und Offline-Werbung, Besich­ti­gungen, Events oder auch Social-Media-Marketing.
    • Vertriebs­stra­tegie: Die Vertriebs­stra­tegie wird entwi­ckelt, um poten­zi­elle Käufer anzu­spre­chen und diese zum Kauf zu motivieren.
    • Erfolgs­kon­trolle: Die Erfolgs­kon­trolle ist ein wich­tiger Bestand­teil jeder Vermark­tungs­stra­tegie. Es werden Kenn­zahlen und Ziele defi­niert, um den Erfolg der Stra­tegie zu messen und gege­be­nen­falls anzupassen.

    Eine erfolg­reiche Vermark­tungs­stra­tegie in der Immo­bi­li­en­branche kann dazu beitragen, ein Objekt schnell und zu einem guten Preis zu verkaufen und somit den Erfolg des Unter­neh­mens oder der Agentur zu steigern.

W

  • Wirt­schafts­plan

    Der Wirt­schafts­plan in der Haus­ver­wal­tung ist ein zentrales Instru­ment zur finan­zi­ellen Steue­rung von Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften (WEGs) oder Miets­häu­sern. Der Wirt­schafts­plan umfasst alle Einnahmen und Ausgaben, die für die Bewirt­schaf­tung der Immo­bilie im kommenden Jahr geplant sind.

    Der Wirt­schafts­plan wird von der Haus­ver­wal­tung erstellt und den Eigen­tü­mern oder Mietern zur Geneh­mi­gung vorge­legt. Er enthält eine Aufstel­lung der voraus­sicht­li­chen Einnahmen, wie zum Beispiel Miet­ein­nahmen oder Betriebs­kos­ten­ab­rech­nungen, sowie der geplanten Ausgaben, wie Instand­hal­tungs­maß­nahmen, Verwal­tungs­kosten oder Versicherungsprämien.

    Der Wirt­schafts­plan gibt den Eigen­tü­mern oder Mietern einen Über­blick über die zu erwar­tenden Kosten und Einnahmen im kommenden Jahr und bildet die Grund­lage für die Fest­le­gung der Haus­­geld- oder Miet­zah­lungen. Die einzelnen Posi­tionen des Wirt­schafts­plans werden in der Regel in der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung oder in der Mieter­ver­tre­tung disku­tiert und beschlossen.

    Ein ordnungs­gemäß aufge­stellter Wirt­schafts­plan ist für eine verant­wor­tungs­volle und trans­pa­rente Haus­ver­wal­tung unver­zichtbar. Er gibt den Eigen­tü­mern oder Mietern Sicher­heit über die finan­zi­elle Situa­tion der Immo­bilie und ermög­licht es ihnen, früh­zeitig auf finan­zi­elle Heraus­for­de­rungen zu reagieren.

  • Wohn­lage

    Die Wohn­lage beschreibt die geogra­fi­sche und städ­te­bau­liche Umge­bung, in der eine Immo­bilie oder ein Wohn­ge­biet liegt. Sie umfasst verschie­dene Aspekte, die die Attrak­ti­vität und Qualität des Wohn­stand­orts beein­flussen können. Dazu gehören:

    • Lage: Die geogra­fi­sche Posi­tion einer Immo­bilie, einschließ­lich der Nähe zu wich­tigen Einrich­tungen wie Schulen, Einkaufs­mög­lich­keiten, öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln, Arbeits­plätzen, Grün­flä­chen und Freizeiteinrichtungen.
    • Infra­struktur: Die Verfüg­bar­keit und Qualität der Infra­struktur, wie Straßen, öffent­liche Verkehrs­mittel, Anbin­dung an Auto­bahnen, Versor­gung mit Wasser, Strom und Kommunikationsnetzen.
    • Nach­bar­schaft: Die Beschaf­fen­heit der umlie­genden Nach­bar­schaft, das soziale Umfeld, die Sicher­heit und die Qualität der Gemeinschaft.
    • Umwelt­fak­toren: Die Nähe zu natür­li­chen Ressourcen wie Parks, Seen, Wäldern oder anderen land­schaft­li­chen Merk­malen sowie die Umwelt­qua­lität und Luft­ver­schmut­zung in der Umgebung.
    • Entwick­lungs­po­ten­zial: Die zukünf­tigen Entwick­lungs­pläne und Perspek­tiven der Wohn­ge­gend, wie neue Infra­struk­tur­pro­jekte, städ­te­bau­liche Verbes­se­rungen oder geplante Erwei­te­rungen von Einkaufs­zen­tren oder Gewerbegebieten.

    Die Wohn­lage ist ein wich­tiger Faktor bei der Bewer­tung von Immo­bi­lien und beein­flusst deren Markt­wert sowie die Attrak­ti­vität für poten­zi­elle Käufer oder Mieter. Eine gute Wohn­lage zeichnet sich durch eine güns­tige Lage, gute Infra­struktur, ange­nehme Nach­bar­schaft, posi­tive Umwelt­fak­toren und ein attrak­tives Entwick­lungs­po­ten­zial aus.

  • Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG)

    Eine Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (kurz WEG) ist eine Gemein­schaft von Eigen­tü­mern von Wohnungen oder anderen Räum­lich­keiten in einem gemein­schaft­li­chen Gebäude oder Grund­stück. Jeder Eigen­tümer besitzt ein Sonder­ei­gentum an seiner Wohnung oder seinem Raum und zugleich Anteile am Gemein­schafts­ei­gentum, wie beispiels­weise am Trep­pen­haus, dem Dach oder dem Grundstück.

    Die WEG ist eine recht­liche Konstruk­tion, die durch das Wohnungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG) gere­gelt wird. Inner­halb der WEG gibt es eine Eigen­tü­mer­ver­samm­lung, in der alle Eigen­tümer zusam­men­kommen und gemeinsam Entschei­dungen treffen. Hier werden Themen wie die Instand­hal­tung und Verwal­tung des Gemein­schafts­ei­gen­tums, die Verwen­dung des gemein­schaft­li­chen Budgets oder auch die Wahl des Verwal­ters behandelt.

    Zudem gibt es einen Verwalter, der die Verwal­tung der gemein­schaft­li­chen Ange­le­gen­heiten und die Durch­füh­rung der Beschlüsse der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung über­nimmt. Die WEG ist also eine Gemein­schaft von Eigen­tü­mern, die sich verpflichten, gemeinsam für die Instand­hal­tung und Verwal­tung ihres gemein­schaft­li­chen Eigen­tums zu sorgen.

Y

  • Yield (Yield-Risiko-Verhältnis)

    Yield ist der engli­sche Begriff für Rendite. In der Immo­bi­li­en­branche wird der Begriff Yield häufig verwendet, um die Rendite eines Objekts zu beschreiben.

    Das Yield-Risiko-Verhältnis bezieht sich auf das Verhältnis zwischen der erwar­teten Rendite einer Immo­bilie und dem damit verbun­denen Risiko. Es ist ein wich­tiger Faktor bei der Bewer­tung von Immobilieninvestitionen.

    Yield Spread bezieht sich auf die Diffe­renz zwischen der Rendite von Anleihen mit unter­schied­li­chen Risi­ko­pro­filen. In der Immo­bi­li­en­branche kann der Begriff auch verwendet werden, um die Diffe­renz zwischen den Renditen von verschie­denen Immo­bi­li­en­an­lagen zu beschreiben.

Z

  • Ziel­grup­pen­ana­lyse

    Die Ziel­grup­pen­ana­lyse in der Immo­bi­li­en­branche ist ein wich­tiger Prozess, um poten­zi­elle Käufer oder Mieter von Immo­bi­lien zu iden­ti­fi­zieren. Die Ziel­grup­pen­ana­lyse hilft dabei, die Bedürf­nisse, Wünsche und Anfor­de­rungen von Kunden zu verstehen und darauf zu reagieren. Durch eine genaue Analyse können Immo­bi­li­en­un­ter­nehmen ihre Marke­ting­stra­te­gien verbes­sern und gezielt auf die Bedürf­nisse ihrer Kunden eingehen.

    Zu den Schritten einer Ziel­grup­pen­ana­lyse in der Immo­bi­li­en­branche gehören:

    • Iden­ti­fi­ka­tion der Ziel­gruppe: Die Ziel­gruppe wird anhand von Merk­malen wie Alter, Einkommen, Fami­li­en­stand, Beruf und Inter­essen definiert.
    • Verständnis der Bedürf­nisse und Anfor­de­rungen: Die Bedürf­nisse und Anfor­de­rungen der Ziel­gruppe werden durch Umfragen, Inter­views und andere Markt­for­schungs­me­thoden ermittelt.
    • Analyse von Trends: Die Trends auf dem Immo­bi­li­en­markt werden unter­sucht, um heraus­zu­finden, welche Art von Immo­bi­lien bei der Ziel­gruppe beson­ders gefragt sind.
    • Über­prü­fung von Wett­be­wer­bern: Die Wett­be­werber auf dem Markt werden analy­siert, um heraus­zu­finden, wie sie ihre Ziel­gruppen anspre­chen und welche Stra­te­gien erfolg­reich sind.
    • Entwick­lung einer Marke­ting­stra­tegie: Auf der Grund­lage der Analy­se­er­geb­nisse wird eine Marke­ting­stra­tegie entwi­ckelt, um die Ziel­gruppe gezielt anzu­spre­chen und ihre Bedürf­nisse und Anfor­de­rungen zu erfüllen.

    Eine erfolg­reiche Ziel­grup­pen­ana­lyse in der Immo­bi­li­en­branche kann dazu beitragen, dass Immo­bi­li­en­un­ter­nehmen ihre Verkaufs- oder Vermie­tungs­ziele schneller und effek­tiver errei­chen, indem sie ihre Marke­ting­stra­te­gien besser auf die Bedürf­nisse und Wünsche ihrer Kunden abstimmen.

  • Zwangs­ver­stei­ge­rung

    Eine Zwangs­ver­stei­ge­rung bei Immo­bi­lien ist ein gericht­li­ches Verfahren, bei dem eine Immo­bilie durch ein öffent­li­ches Verstei­ge­rungs­ver­fahren verkauft wird. Dieses Verfahren wird ange­wendet, wenn der Eigen­tümer der Immo­bilie seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen nicht nach­kommt und die Gläu­biger die offenen Forde­rungen nicht ander­weitig eintreiben können.

    Die Zwangs­ver­stei­ge­rung wird vom Amts­ge­richt einge­leitet, nachdem die Gläu­biger einen Voll­stre­ckungs­titel erwirkt haben. Der Eigen­tümer der Immo­bilie wird durch das Gericht aufge­for­dert, die ausste­henden Schulden inner­halb einer bestimmten Frist zu beglei­chen. Wenn der Eigen­tümer die Schulden nicht inner­halb der gesetzten Frist begleicht, wird die Immo­bilie zur Verstei­ge­rung ausgeschrieben.

    Die Verstei­ge­rung der Immo­bilie findet in der Regel öffent­lich statt und wird von einem Gerichts­voll­zieher geleitet. Jeder kann an der Verstei­ge­rung teil­nehmen und ein Gebot abgeben. Der Höchst­bie­tende erhält den Zuschlag und erwirbt damit das Eigentum an der Immobilie.

    Der Erlös aus der Verstei­ge­rung wird verwendet, um die offenen Schulden des Eigen­tü­mers zu beglei­chen. Wenn der Erlös aus der Verstei­ge­rung höher ist als die ausste­henden Schulden, wird der Über­schuss an den ehema­ligen Eigen­tümer ausge­zahlt. Wenn der Erlös aus der Verstei­ge­rung nied­riger ist als die ausste­henden Schulden, müssen die Gläu­biger die Diffe­renz selbst tragen.

    Es ist zu beachten, dass eine Zwangs­ver­stei­ge­rung für den Eigen­tümer der Immo­bilie in der Regel mit erheb­li­chen finan­zi­ellen Verlusten verbunden ist, da der Verkaufs­preis in der Regel deut­lich unter dem Markt­wert der Immo­bilie liegt.